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WEG – Bauliche Maßnahme im Bereich eines Sondernutzungsrechts

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Streit um Carport und Grenzmauer: LG Hamburg entscheidet
Die Wohnungseigentümergemeinschaft K.- N.-Straße in H. war in einem Rechtsstreit verwickelt, bei dem es um die Rückbauverpflichtung eines Mitglieds ging. Dieses Mitglied, der Beklagte, hatte auf seiner Sondernutzungsfläche eine Holzwand mit Fensterelementen in einen bestehenden Carport eingebaut und eine Grenzmauer aus Holz und Grenzsteinen errichtet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 318 S 93/19 >>>

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Amtsgerichtliche Entscheidung
Das Amtsgericht Hamburg hatte zuvor entschieden, dass der Beklagte die Grenzsteine und den Holzzaun, die er zur Abgrenzung seiner Sondernutzungsfläche errichtet hatte, teilweise zurückbauen muss. Dies wurde damit begründet, dass die Kläger, die Nachbarn des Beklagten, durch diese Grenzmauer in ihrer Nutzung beeinträchtigt wurden. Insbesondere wurde ihre Anfahrt sowie das Ein- und Aussteigen aus ihrem PKW erschwert. Allerdings sah das Amtsgericht keine Beeinträchtigung durch die 2015 ersetzte Carportwand mit Fensterelementen oder durch die hälftige Grenzmauer und den Holzzaun, die lediglich den Komfort beim Parken einschränkten.
Berufungsverfahren
Sowohl die Kläger als auch der Beklagte legten gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein. Die Kläger argumentierten, dass die Carportwand und die Grenzmauer eine optische Beeinträchtigung darstellten und den Charakter der Wohnanlage störten. Sie behaupteten auch, dass ihr Stellplatz durch die baulichen Veränderungen des Beklagten nicht mehr nutzbar sei. Der Beklagte hingegen verteidigte seine baulichen Maßnahmen und argumentierte, dass er lediglich das Material der Außenwand des Carports ausgetauscht habe und keine Vergrößerung vorgenommen habe. Er wies auch darauf hin, dass die Kläger ihren PKW-Stellplatz verlegt hatten, was zu den aktuellen Parkproblemen führte.
Entscheidung des LG Hamburg
Das Landgericht Hamburg entschied, dass die Berufung der Kläger keinen Erfolg hatte. Es bestätigte, dass die Berufung zulässig war, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde. Die selbständige Berufung des Beklagten hingegen war erfolgreich. Das bedeutet, dass die Entscheidung des Amtsgerichts in Teilen geändert wurde, wobei die genauen Details dieser Änderung im vorliegenden Text nicht angegeben sind.

Das vorliegende Urteil
LG Hamburg – Az.: 318 S 93/19 – Urteil vom 25.03.2020[…]


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