Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Regeln zur Erbauseinandersetzung

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

Begriffserklärung Erbauseinandersetzung
Auch wenn es der Name vermuten ließe, sind unter Erbauseinandersetzungen keineswegs Streitigkeiten zwischen den jeweiligen Erben gemeint. Vielmehr versteht man unter diesem Terminus lediglich die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben. Es handelt sich demnach um einen ganz normalen Vorgang im Rahmen des Erbrechts. Sind mehrere Personen zu Erben bestimmt worden, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Sie ist grundsätzlich darauf ausgelegt, den Nachlass unter den Miterben zu verteilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einsetzung als Erbe durch den Verstorbenen selbst oder kraft gesetzlicher Erbfolge bestimmt wurde. An den Regeln für die Erbauseinandersetzung ändert dies nichts.
Grundsätzliches zur Erbengemeinschaft und deren Auseinandersetzung
Die einzelnen Personen der Erbengemeinschaft sind zusammen Eigentümer des Nachlasses und es entsteht gemäß § 2032 BGB eine sogenannte Gesamthandgemeinschaft. Für diese Gesamthandgemeinschaft bedeutet dies, dass jede einzelne Sache, die der Verstorbene hinterlassen hat, allen Miterben gemeinschaftlich gehört. Somit darf kein einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft über irgendeinen Vermögensgegenstand verfügen. Die Nachlassgegenstände dürfen während des Bestehens der Gesamthandgemeinschaft nur gemeinsam verkauft bzw. übertragen werden. Da es sich bei der Erbengemeinschaft zudem in aller Regel um eine Zwangsgemeinschaft handelt, ist sie nach dem Gesetz auf Auseinandersetzung angelegt. Deshalb hat jeder Miterbe das Recht, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Das Recht auf Auseinandersetzung kann unter den Miterben nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Lediglich der Erblasser kann im Rahmen seines Testaments oder Erbvertrages für eine gewisse Zeit ein Erbauseinandersetzungsverbot verhängen.
Regeln zur Erbauseinandersetzung
Die Erbengemeinschaft sollte bestenfalls durch einen Teilungsvertrag aufgelöst werden. Dabei können die beteiligten Nachlassempfänger frei über die Art und Weise der Erbauseinandersetzung entscheiden. Werden keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen, spricht das Gesetz davon das Erbe „in Natur“ zu teilen. Im Zuge dessen kommt es zu einer Nachlassverteilung, bei der sich jeder Erbe Gegenstände aus dem Nachlass für sich herausnimmt. Sollten die Nachlassgegenstände jedoch unteilbar s[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv