Begriffserklärung Erbauseinandersetzung
Auch wenn es der Name vermuten ließe, sind unter Erbauseinandersetzungen keineswegs Streitigkeiten zwischen den jeweiligen Erben gemeint. Vielmehr versteht man unter diesem Terminus lediglich die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben. Es handelt sich demnach um einen ganz normalen Vorgang im Rahmen des Erbrechts. Sind mehrere Personen zu Erben bestimmt worden, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Sie ist grundsätzlich darauf ausgelegt, den Nachlass unter den Miterben zu verteilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einsetzung als Erbe durch den Verstorbenen selbst oder kraft gesetzlicher Erbfolge bestimmt wurde. An den Regeln für die Erbauseinandersetzung ändert dies nichts.
Grundsätzliches zur Erbengemeinschaft und deren Auseinandersetzung
Die einzelnen Personen der Erbengemeinschaft sind zusammen Eigentümer des Nachlasses und es entsteht gemäß § 2032 BGB eine sogenannte Gesamthandgemeinschaft. Für diese Gesamthandgemeinschaft bedeutet dies, dass jede einzelne Sache, die der Verstorbene hinterlassen hat, allen Miterben gemeinschaftlich gehört. Somit darf kein einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft über irgendeinen Vermögensgegenstand verfügen. Die Nachlassgegenstände dürfen während des Bestehens der Gesamthandgemeinschaft nur gemeinsam verkauft bzw. übertragen werden. Da es sich bei der Erbengemeinschaft zudem in aller Regel um eine Zwangsgemeinschaft handelt, ist sie nach dem Gesetz auf Auseinandersetzung angelegt. Deshalb hat jeder Miterbe das Recht, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Das Recht auf Auseinandersetzung kann unter den Miterben nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Lediglich der Erblasser kann im Rahmen seines Testaments oder Erbvertrages für eine gewisse Zeit ein Erbauseinandersetzungsverbot verhängen.
Regeln zur Erbauseinandersetzung
Die Erbengemeinschaft sollte bestenfalls durch einen Teilungsvertrag aufgelöst werden. Dabei können die beteiligten Nachlassempfänger frei über die Art und Weise der Erbauseinandersetzung entscheiden. Werden keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen, spricht das Gesetz davon das Erbe „in Natur“ zu teilen. Im Zuge dessen kommt es zu einer Nachlassverteilung, bei der sich jeder Erbe Gegenstände aus dem Nachlass für sich herausnimmt. Sollten die Nachlassgegenstände jedoch unteilbar s[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de Diagnose oder Befund: Wo liegt der Unterschied? Das Oberlandesgericht Dresden hat in seinem Urteil die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, da sie den Nachweis eines Behandlungsfehlers nicht erbringen konnte. Das Gericht stützt sich dabei auf ein fachärztliches Gutachten, welches keinen Behandlungsfehler seitens der beklagten Partei feststellen konnte. Der Unterschied zwischen Befunderhebungsfehler […]