LG Düsseldorf
Az: 22 S 179/10
Urteil vom 03.12.2010
Die Berufung des Beklagten gegen das am 04. Juni 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss – Az.: 92 C 3135/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzungen oder Änderungen haben sich in der Berufungsinstanz wie folgt ergeben: Der Beklagte trägt nunmehr ergänzend vor, er sei nach dem Unfall teilnahmslos und nicht ansprechbar gewesen.
II.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und erstrebt die Klageabweisung.
III.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Begründung der Berufung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Beklagte rügt Rechtsverletzungen im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 BGB durch das Amtsgericht, die – ihr Vorliegen unterstellt – entscheidungserheblich wären. Zu Unrecht habe das Amtsgericht über die Behauptung des Beklagten, er habe sich nach dem Unfall in einem Schockzustand befunden und sei nicht in der Lage gewesen, willentlich zu handeln, keinen Beweis durch Vernehmung der hierzu als Zeugin benannten Beifahrerin des Beklagten erhoben. Das Gericht hätte ferner darauf hinweisen müssen, dass es von einer Vernehmung der Zeugin hätte absehen wollen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich gehalten hätte. Es hätte festgestellt werden müssen, dass der Beklagte den subjektiven Tatbestand der Unfallflucht gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt habe. Ein Unfallschock sei geeignet, das Verlassen der Unfallstelle als unvorsätzlich erscheinen zu lassen. Dadurch, dass eine Beweisaufnahme nicht erfolgt sei, sei[…]