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Corona – Verbot des Betriebs von Prostitutionsstätten, Bordellen unverhältnismäßig und rechtswidrig

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 1 S 2871/20 – Beschluss vom 06.10.2020

Auf den Antrag der Antragstellerin wird § 13 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 23. Juni 2020 in der Fassung der Zweiten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 22. September 2020 mit Wirkung vom 12. Oktober 2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln.

Der Streitwert wird auf 15.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen § 13 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 23.06.2020 in der seit dem 30.09.2020 geltenden Fassung der Zweiten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 22.09.2020. Die angegriffene Vorschrift untersagt den Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG).

Die Antragstellerin betreibt in … eine nach ihren Angaben seit mehreren Jahrzehnten generationsübergreifend als Familienbetrieb existierende Prostitutionsstätte. Sie macht geltend, sie begehre die vorläufige Außervollzugsetzung des ihres Erachtens verfassungswidrigen Verbots ihres Betriebs. Sie beabsichtige im Erfolgsfall nur erotische Massagen und sexuelle Dienstleistungen im BDSM-/Domina-Bereich ohne Geschlechtsverkehr zuzulassen und das „Hygienekonzept für erotische Dienstleistungen in Bezug auf die Covid19-Präventuion“ des Berufsverbandes erotische und sexuelle Dienstleistungen e.V. – wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage A2 verwiesen wird – einzuhalten.

Die durch § 13 Nr. 2 CoronaVO normierte vollständige Untersagung aller sexuellen Dienstleistungen verstoße in der gegenwärtigen Lage gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck, die Weiterverbreitung des Coronavirus einzudämmen, um damit neben der Vermeidung unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen die Gefahr ei[…]


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