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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vereinssatzung – Auslegung

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Oberlandesgericht München
Az: 31 Wx 78/07
Beschluss vom 29.01.2008

Gründe

I.
Mit notarieller Urkunde vom 18.5.2007 meldete der beteiligte Verein unter Vorlage von Auszügen aus den Protokollen der Hauptversammlung vom 11./12.11.2006 und der Präsidiumssitzung vom 22.2.2007 folgende Änderungen im Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister an:
1. Herr Karl-Heinz Bl. ist als Vorstandsmitglied ausgeschieden.

2. Herrn Rolf K. ist als Vorstandsmitglied ausgeschieden.

3. Herr Gerhard R. ist als Vizepräsident zum Vorstandsmitglied neu bestellt.

4. Herr Werner Br. ist als Vizepräsident zum Vorstandsmitglied neu bestellt.

Ferner meldete er folgende Änderung der Satzung in Anlage 2 Ziffer 6 zur Eintragung an:

„Erreicht in einem Wahlgang ein Kandidat nicht die einfache (relative) Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen, d.h. bei Stimmengleichheit, statt. Eine Blockwahl ist nicht zulässig.“

Die Hauptversammlung hatte am 11./12.11.2006 u.a. zwei weitere Vorstandsmitglieder (Vizepräsidenten) zu wählen. Im Protokoll wurde unter TOP 13 a als Ergebnis der Abstimmung festgehalten:

„Herr Br. 8 Stimmen

Herr K. 8 Stimmen

Herr R. 14 Stimmen

Herr Dr. S. 9 Stimmen.

Damit ist Herr R. für das Amt eines Vizepräsidenten gewählt … Herr R. nimmt die Wahl an.“

Als Ergebnis der Abstimmung für den weiteren Vizepräsidenten ist festgehalten:

„Herr K. 12 Stimmen

Herr Br. 14 Stimmen

Herr Dr. S. 13 Stimmen

Wahlleiter … erklärt, dass Herr Br. damit als weiterer Vizepräsident gewählt sei … Herr Br. nimmt die Wahl an …“

Die Satzung in der Fassung vom 13./14.11.2004 lautet auszugsweise wie folgt:

㤠8 Organisation und Organe

(5) Präsidium

Das Präsidium entscheidet über die Angelegenheiten zwischen den Hauptversammlungen. Es besteht aus: dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern. … Das Präsidium ist berechtigt, die Satzung – ohne Beschluss der Hauptversammlung – insoweit anzupassen, als dies den Erfordernissen des Registergerichts zur Eintragung der Satzung oder zur Beibehaltung der Gemeinnützigkeit Rechnung trägt und offensichtliche Unrichtigkeiten zu beseitigen (sic). Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt, bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Nachwahlen ausgeschiedener Präsidiumsmitglieder […]


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