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Wegfall Geschäftsgrundlage einer Immobilienschenkung bei Scheidung

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OLG Frankfurt – Az.: 6 UF 67/20 – Beschluss vom 12.10.2021

Es wird gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass der Senat die Beschwerde für unbegründet hält.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17. September 2021 zum Hinweis des Senats Stellung zu nehmen.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Donnerstag, den 30. September 2021, 12.00 Uhr, Raum 2.21, II. Stock, Oberlandesgericht Frankfurt, Außensenate Darmstadt, Mathildenplatz 14 in 64283 Darmstadt.
Gründe
I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden Ehemann) und die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden Ehefrau) streiten um eine Rückforderung aus behaupteter ehebezogener Schenkung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Die beteiligten Ehegatten haben am XX.XX.1992 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind drei, in den Jahren 1993, 1995 und 2000 geborene, Kinder hervorgegangen.

Mit notariellem Übergabevertrag vom 8. August 1996 übertrugen die Eltern des Ehemanns nach unbestrittenem Vortrag der Ehefrau jeweils als hälftige Miteigentümer ihr Eigentum an einem Grundstück nebst Wohnhaus auf die beteiligen Ehegatten zu hälftigem Miteigentum. Unbestritten hatte das Haus zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Wert in Höhe von 510.000,00 DM. Nach dem Vertrag hatten die Ehegatten eine Auszahlung an die Schwester des Ehemanns in Höhe von 100.000,00 DM zu leisten. Nach Nr. 8 des Vertrags haben die Ehegatten für die Dauer der Lebenszeit der Eltern des Ehemanns folgende Auszugsrechte zu gewähren, die dinglich gesichert sind („Bestellung des dinglichen Auszugs“):

„a) Wohnungsrecht im Erdgeschoss des Hauses, bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Esszimmer, Küche und Bad, alleinige Benutzung des Weinkellers und des Dachbodens über der Garage, linke Garagenhälfte vom Eingang aus gesehen, Mitbenutzung des Gartens und des restlichen Kellers,

b) Aufwartung und Pflege in alten und kranken Tagen der Berechtigten, soweit dies in Ausübung des Wohnrechts von den Übernehmern gewährleistet werden kann.

[…].“

Darüber hinaus haben sich die Eltern des Ehemanns in Nr. 9 des Vertrags den Widerruf der Schenkung vorbehalten und dies durch Rückauflassungsvormerkung gesichert („Bestellung der dinglichen Rückübertragungsvormerkung“) falls:

„a) der Übernehmer den übertragenen Grundbesitz oder Teile da[…]


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