OLG München – Az.: 34 Wx 185/18 – Beschluss vom 06.07.2018
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg – Grundbuchamt – vom 4. Mai 2018 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligte, eine GmbH, schloss mit dem Beklagten, Eigentümer des im gegenständlichen Grundbuch gebuchten, aus 2 Grundstücken bestehenden Grundbesitzes, in einem vor dem Landgericht München I geführten Rechtsstreit am 16.1.2018 einen Vergleich, der in Ziffern 1 und 2 Zahlungsverpflichtungen mit folgendem Inhalt ausspricht:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, 17.857,18 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2016 an die Klägerpartei zu zahlen.
2. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin weitere 14.872,83 € brutto zu zahlen, Zug um Zug gegen Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft, also gem. § 17 Abs. 2 VOB/B eine Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteien der WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist.
Unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs nebst Empfangsbestätigung des anwaltlichen Beklagtenvertreters über den Empfang einer Bürgschaft, Urkundennummer … vom 3.4.2018 im Original sowie der Kopie der Bankbürgschaft beantragte die Beteiligte mit Anwaltsschriftsatz am 26.4.2018 die Eintragung jeweils einer Zwangssicherungshypothek wie folgt:
1. auf dem Grundstück des Schuldners, vorgetragen im Grundbuch … Flurstück …/2 wegen der Forderung gemäß Z.1. des Vergleichs i.H.v. 17.857,18 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2016 an nächstoffener Rangstelle,
2. auf dem Grundstück des Schuldners, vorgetragen im Grundbuch … Flurstück …/4 wegen der Forderung gemäß Z.2. des Vergleichs i.H.v. 14.872,83 €.
Daraufhin gab das Grundbuchamt mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 4.5.2018 der Beteiligten auf, den Nachweis der Erteilung und Zustellung der Bürgschaft nach § 726 ZPO jeweils in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form zu erbringen. Die Bürgschaftsurkunde müsse notariell beglaubigt mit einem Vertretungsnachweis an den Vol[…]