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Klage auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte

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Substantiierung der Vorwürfe

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 133/19 – Urteil vom 11.02.2020

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die beklagte Arbeitgeberin hat der Klägerin im Juli 2018 drei Abmahnungen erteilt. Die Klägerin verlangt die Entfernung dieser Abmahnungen aus ihrer Personalakte.

Eine in diesem zeitlichen Zusammenhang erklärte Kündigung durch die Beklagte, gegen die auch Kündigungsschutzklage erhoben wurde, ist durch Anerkenntnisteilurteil des Arbeitsgerichts Schwerin zum hiesigen Aktenzeichen zu Gunsten der Klägerin erledigt worden.

Die 1973 geborene Klägerin ist seit August 2013 bei der Beklagten, die an mehreren Standorten Autohäuser betreibt, in der Niederlassung A-Stadt als Disponentin zuletzt zu einer monatlichen Bruttovergütung von rund 2.500 Euro beschäftigt. Seit dem 6. März 2018 ist die Klägerin durchgängig bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht arbeitsunfähig erkrankt.

Als Disponentin ist es unter anderem die Aufgabe der Klägerin, die von den Verkäufern mit den Kunden der Beklagten abgesprochenen Bestellungen für Neuwagen in das vom Autohersteller vorgegebene IT-System einzugeben. Dazu hat die Klägerin an ihrem Arbeitsplatz das entsprechende Programm (NWADA) aufzurufen und die vom Programm vorgegebenen Bildschirmmasken korrekt auszufüllen. Der Klägerin wird in den drei Abmahnungen vorgeworfen, bei ihren Eingaben in die Bildschirmmasken wären ihr Fehler unterlaufen, durch die es zu Vermögensschäden auf Seiten der Beklagten gekommen sei.

Die erste Abmahnung ist unter dem 6. Juli 2018 erteilt worden und sie betrifft einen Geschäftsvorfall aus November 2017 (Kopie hier Blatt 14, es wird Bezug genommen). Der Klägerin wird vorgeworfen, sie habe bei ihrer Eingabe vergessen, das „betreffende Aktionskennzeichen“ zu setzten, wodurch der mögliche Kaufpreisnachlass im Umfang von 6.000 Euro (Umweltprämie) nicht realisieret werden konnte.

Die zweite und dritte Abmahnung sind beide unter dem 9. Juli 2018 erteilt worden.

In der einen Abmahnung vom 9. Juli 2018 (Anlage K 4, hier Blatt 15, es wird Bezug genommen) wird der Klägerin für einen nicht näher bezeichneten und auch zeitlich nicht näher konkretisierten Geschäftsvorfall vorgeworfen, sie habe es bei ihrer Eingabe versäumt, den „gültigen Nachzug“ gesetzt zu haben. Auch dadurch sei es nicht mehr möglich gewesen, einen an sich möglichen Rabatt auf den Kaufpreis zu realisi[…]


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