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Rechtsanwälte Kotz GbR

Uhrenraub – Haftung der Hausratversicherung/Außenversicherung

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Oberlandesgericht Köln
Az: 9 U 26/05
Urteil vom 13.03.2007

In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2007 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das am 23.12.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Köln , Az.: 24 O 45/04 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 Prozent und die Beklagte zu 80 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
GRÜNDE:
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

A)

Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 8.250,- Euro aus §§ 1, 49 VVG, 3 Nr. 2, 5 Nr. 2 lit. a), 12 Nr. 1, 18 Nr. 1 lit. a) Nr. 2 VHB 92. Dem Kläger ist bei einem versicherten Raub eine echte Rolex vom Typ .. entwendet worden, für die ein Versicherungswert (Neuwert) von 8.250,- Euro anzusetzen ist, der die vereinbarte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung nicht übersteigt, während die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Beklagten nicht vorliegen.

I.
Der Kläger ist am 23.09.2003 in Neapel Opfer eines Raubes im Sinne der §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 2, 12 Nr. 1 VHB 92 geworden, wobei ihm eine Rolex-Uhr entwendet worden ist.

Raub liegt gem. § 5 Nr. 2 lit. a) vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme auszuschalten. Von einem solchen Raub ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Gewalt dabei vom Opfer als solche empfunden und vom Täter mit dem Ziel der Wegnahme bewusst angewendet wird (so OLG Hamm, RuS 2000, 292, juris-Rz. 10; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 VHB 84 Rz. 6).
Darüber hinaus ist aber für den versicherungsrechtlichen Begriff der Beraubung der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend (so BGH, VersR 1977, 417 f., juris-Rz. 28 mit Hinweis auf RG, VerRAV 1922, Nr 1277 und BGH, VersR 1971, 357, 358). Dem versicherungsrechtlichen Raubbegriff ist eine Differenzierung nach dem Maß der aufgewendeten Gewalt fremd. Er umfasst zum[…]


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