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LG Trier – Az.: 5 O 128/16 – Urteil vom 07.12.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.136,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.03.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für eine Serie von Lehrveranstaltungen in Anspruch.

(Symbolfoto: Africa Studio/Shutterstock.com)

Die Klägerin bietet unter der Firma K… Seminare Vorträge, Seminare zur Mental- und Persönlichkeitsbildung sowie Ausbildungen zum Mental- und Persönlichkeitstrainer bzw. -coach an. Die Beklagte hatte an einer solchen Ausbildung bereits teilgenommen, die von dem Ehemann der Klägerin V. K… geleitet worden war. Mitte des Jahres 2015 bot die Klägerin Absolventen früherer Ausbildungsgänge eine besondere Seminarreihe unter dem Titel „…-Academy-…Camp“ an. Auch die Beklagte erhielt dazu eine E-Mail. Für nähere Einzelheiten zu dem Angebot der Klägerin wird auf den als Anlage K1 zur Klageschrift vorgelegten Ausdruck Bezug genommen.

Die Beklagte meldete sich mit E-Mail vom 12. August 2015 zu dieser Veranstaltungsreihe an. Die Vergütung in Höhe von 15.136,80 € inklusive Mehrwertsteuer sollte in 24-monatlichen Raten zu 630,70 € bezahlt werden.

Mit E-Mail vom 6. Dezember 2015 erklärte die Beklagte, an der Seminarreihe nicht teilnehmen zu wollen, weil sich ihre finanziellen Verhältnisse verschlechtert hätten und sie sich diese Ausbildung nicht leisten könne. Der Ehemann der Klägerin antwortete ihr am selben Tag per E-Mail und lehnte eine Stornierung der Anmeldung ab. Die Teilnahme sei verbindlich. Er bot der Beklagten an, über einen kurzzeitigen Aufschub der Ratenzahlungen zu verhandeln. Darauf reagierte die Beklagte zunächst nicht.

Die Beklagte nahm an den Seminarveranstaltungen, die am 25. Februar 2016 begannen, nicht teil. Die erste Rate, deren Einzug mit einer Rechnung vom 30. Dezember 2015 für den 15. Februar 2016 angefordert wurde, leistete sie nicht.

Nach z[…]


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