LG Itzehoe – Az.: 10 O 55/16 – Urteil vom 06.09.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Rückauflassung und Wiedereintragung des Eigentums an dem im Grundbuch von S., Blatt XXX, bestehend aus dem Flurstück XXX der Flur XXX der Gemarkung S., XXX, Flurstück XXX der Flur XXX der Gemarkung S., XXX, Flurstück XXX der Flur XXX der Gemarkung S., XXX, eingetragenen Grundstücks wegen eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts.
Das Flurstück XXX hatte eine Größe von 187 qm, das Flurstück XXX 1.563 qm und das Flurstück XXX 4 qm.
Unter dem 01.08.2008 schloss der ursprüngliche Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks, Herr S. D. sen., mit der D. GmbH einen Mietvertrag über die Bäckerei und Konditorei, Laden, Büro, Expedition und Lager (Nutzfläche 960 qm) zu einem monatlichen Nettomietzins von 4.200 Euro (Anlage K 10).
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 10.03.2009 (Anlage K 1) wurde die Überlassung des Eigentums an dem o.g. Grundstück von Herrn S. D. sen. an die Klägerin vereinbart. Gemäß § 2 erfolgte die Überlassung unentgeltlich. Gemäß § 5 übernahm die Klägerin als Erwerberin die in Abt. II und III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten unter Freistellung des Überlassers von jedweder, auch persönlicher Haftung. In § 10 wird der Wert des überlassenden Grundvermögens mit 800.000,00 Euro angegeben. Der Mietvertrag wurde von der Klägerin übernommen.
Die Gesellschafter der Klägerin waren gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer der Stadtbäckerei S. F. D. GmbH (im Folgenden: D. GmbH).
Aufgrund von Liquiditätsengpässen übertrugen die Gesellschafter der Klägerin als Gesellschafter der GmbH im Laufe der Jahre 2010 und 2011 Geschäftsanteile an die Beklagte.
Am 07.09.2011 schlossen die D. GmbH, die Gesellschafter der Klägerin bzw. D. GmbH und die Beklagte, eine privatschriftliche Vereinbarung. Darin wurde unter Ziffer 1. vereinbart, dass die GmbH an die Klägerin einen Betrag von 13.000,00 Euro sofort nach Abschluss der Vereinbarung auf die rückständige Miete der GmbH überweist. Ferner wurde darin einvernehmlich festgelegt, dass in dieser Höhe die angemessene Miete für die Monate August und September 2011 […]