AG Schwedt, Az.: 14 C 205/12, Urteil vom 09.07.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 326,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteilt ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch begründet:
1.
Der Kläger kann von der Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsverhältnis Zahlung in Höhe von 326,67 € verlangen.
Gemäß der zwischen den Parteien Vertragsgegenstand gewordenen Klausel ARB § 2 lit. i) bb) wird Strafrechtsschutz gewährt „für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird.
Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. …“.
Symbolfoto: AlphaBaby/BigstockMit Blick auf die unstreitig erfolgte Einstellung des Strafverfahrens ist es zu einer rechtskräftigen Feststellung einer Körperverletzung, die vorsätzlich und nicht nur fahrlässig begangen wurde, nicht gekommen, so dass die Beklagte für den unstreitig nach RVG mit 719,95 € zu beziffernden Gebührenbetrag einstandspflichtig ist und abzüglich der bereits gezahlten 239,98 € und der Selbstbeteiligung noch 326,67 € zu leisten hat.
Dem steht auch nicht entgegen, dass neben der Körperverletzung zugleich noch weitere Straftatbestände Gegenstand des