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Rechtsanwälte Kotz GbR

Privathaftpflichtversicherung – vorsätzliche Schadensherbeiführung – Leistungspflicht

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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 4 U 46/00
Urteil vom 12.12.2000
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Az.: 11 O 246/99

In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2000 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Oktober 1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.

Tatbestand:
Der Kläger ist Mitversicherter einer von seinem Vater bei dem Beklagten abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung (Police GA 7). Er wird auf Schadensersatz in Höhe von 124.799,15 DM von der P…-Feuerversicherungsanstalt in Anspruch genommen, die Versicherungsleistungen wegen eines am 5. Dezember 1998 u. a. vom Kläger verursachten Vandalismusschadens in der Realschul-Dependance Sch…straße in E…-H… erbracht hat. Der Beklagte verweigerte Deckung mit der Begründung, der seinerzeit 12-jährige Kläger habe den Schadenfall vorsätzlich herbeigeführt.
Am 5. Dezember 1998 (samstags) waren der Kläger, der ebenfalls 12-jährige I… B… und der 10-jährige F… G… durch ein Fenster in die Schule eingestiegen. Dort zerschlugen sie Gegenstände und warfen Lebensmittel und anderes auf den Boden. Ferner verstopften sie im ersten und zweiten Obergeschoß die Abflüsse diverser Waschbecken und öffneten die Wasserhähne, wodurch es zu erheblichen Überschwemmungsschäden kam. Die Schulräume waren erst im Januar 1999 wieder benutzbar (vgl. GA 35).
Der Kläger hat gemeint, der Beklagte müsse schon deshalb Versicherungsschutz gewähren, weil er in seinem Werbematerial (vgl. GA 91) zum Ausdruck bringe, in Fällen vergleichbarer Art einzutreten. Ferner habe er, der Kläger, nicht über die Einsichtsfähigkeit in die möglichen Folgen seines […]


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