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Kaufvertrag über Motoryacht – Beschaffenheitsvereinbarung über Wartungszustand

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LG Flensburg – Az.: 2 O 19/20 – Urteil vom 30.04.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Motoryacht.

(Symbolfoto: Drozdin Vladimir/Shutterstock.com)

Am 2.7.2019 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag (Anlage K 1, Bl. 8 d. A.), mit dem der Beklagte eine im Jahr 2009 erbaute Motoryacht an den Kläger verkaufte. Auf den Inhalt des Vertrags wird Bezug genommen. Anschließend erfolgte die Übergabe des Bootes.

Während seiner Besitzzeit gab der Beklagte die Motoryacht jeweils am Ende der Saison bei dem Unternehmen B T in die Wartung. Dies teilte der Beklagte dem Kläger im Rahmen der Kaufverhandlungen mit und bot eine Kontaktaufnahme zu diesem Unternehmen an. Er überreichte dem Kläger außerdem die Rechnungen über die durchgeführten Wartungsarbeiten. Beide Parteien gingen von einem sehr guten Wartungszustand der Motoryacht aus. Ein Scheckheft für die Motoryacht existiert nicht.

Im Zeitpunkt der Übergabe der Motoryacht befand sich der Zahnriemen in seinem Ursprungszustand, wurde mithin noch nie ausgetauscht.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.10.2019 setzte der Kläger eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 15.11.2019 unter Verweis auf einen eingetretenen Motorschaden. Nachdem der Beklagte dies durch seine Prozessbevollmächtigten zurückweisen ließ, erklärte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2019 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Hierdurch fielen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.743,43 € an.

Anschließend ließ der Kläger die Motoryacht reparieren.

Der Kläger behauptet, am 27.8.2019 sei an der Motoryacht ein Motorschaden eingetreten. Dieser sei auf ein Versagen der Spannrolle des Zahnriemens zurückzuführen. Die durchgeführte Reparatur sei erforderlich gewesen und habe Kosten von 24.872,44 € verursacht.

Der Kläger behauptet, der Zahnriemen habe spätestens nach 8 Jahren ausgetauscht werden müssen. Er behauptet, wenn dieser Austa[…]


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