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Rechtsanwälte Kotz GbR

GmbH-Geschäftsführer – sozialversicherungspflichtige Beurteilung

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Bundessozialgericht
Az: B 12 KR 10/01 R
Urteil vom 18.12.2001

Entscheidungsgründe:
I.
Streitig ist, ob der Kläger versicherungspflichtig Beschäftigter einer GmbH ist.
Der Kläger ist Diplom-Kaufmann und Geschäftsführer einer GmbH, deren Stammkapital allein von einer norwegischen Genossenschaft (Muttergesellschaft) gehalten wird. Die GmbH vermarktet in Deutschland vor allem Käse, den die Mitglieder der Muttergesellschaft herstellen. Der Kläger war von Juli bis Dezember 1991 zunächst stellvertretender Geschäftsführer der GmbH. Seit Januar 1992 ist er Geschäftsführer, seit 12. März 1992 alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Außer ihm sind zwei Angestellte bei der GmbH beschäftigt. Der Kläger erhielt 1992 eine monatliche Vergütung von 12.500 DM, was einem Jahresgehalt von 150.000 DM entsprach. Er hatte Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts im Krankheitsfall für drei Monate und auf bezahlten Urlaub von 30 Arbeitstagen im Jahr. Später kamen Gehaltserhöhungen, eine Weihnachtsgratifikation in Form eines 13. Monatsgehalts, eine eventuelle, jedes Jahr neu verhandelbare Jahresleistungsprämie und der Abschluß einer betrieblichen Altersversorgung hinzu, aus der ihm ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Altersrente von 2.000 DM zustehen soll. Bis 1998 stieg das Jahresgehalt auf 190.000 DM. Der für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossene Geschäftsführervertrag verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird. Nach dem Gesellschaftsvertrag werden Geschäftsführer der GmbH durch Beschluß der Gesellschafter bestellt. Die Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der GmbH mit sich bringt. Darüber hinausgehende Handlungen sind nach dem Gesellschaftsvertrag nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses oder mit Zustimmung des Beirates zulässig, dem der Kläger nicht angehört.

Die GmbH hielt den Kläger zunächst für versicherungs- und beitragspflichtig und führte Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) ab. Im Juni 1995 teilte sie der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle jedoch mit, sie halte den Kläger nunmehr als Geschäftsführer ab Januar 1992 nicht mehr für versicherungspflichtig. Die Beklagte stellte hierauf mit Bescheid vom 27. Juni 1995 fest, daß der Kläger als nicht am Kapital d[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/gmbh1.htm

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