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Rechtsanwälte Kotz GbR

Privathaftpflichtversicherung – Haftungsausschluss gefährliche Beschäftigung

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BGH
Az: IV ZR 115/10
Urteil vom 09.11.2011

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2011 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. März 2010 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. November 2009 geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. … Deckung wegen des Vorfalles vom 9. Februar 2009 (behaupteter Schaden auf dem Grundstück der K. -GmbH, B. 61, B. , infolge Baumfällens) zu gewähren.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 661,16 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

Tatbestand
Der Kläger fordert von seinem Privathaftpflichtversicherer Deckungsschutz wegen eines Vorfalles vom 9. Februar 2009. Dem Versicherungsvertrag aus dem Jahre 2005 liegen neben Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) „Besondere Bedingungen, Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen … Stand 08/01“ (im Folgenden: BBR) zugrunde. Darin heißt es unter A. I.:
„Versichert ist … die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung, …“
Am 9. Februar 2009 fällte der Kläger auf dem von ihm bewohnten Grundstück seiner Eltern mit Hilfe einer Motorkettensäge drei circa 20 m hohe Pappeln mit einem Brusthöhendurchmesser von jeweils etwa 60 cm. Während die ersten beiden Bäume wie vom Kläger beabsichtigt auf das elterliche Grundstück fielen, stürzte der dritte Baum wider Erwarten auf ein Nachbargrundstück und verursachte dort Sachschäden an einem Gebäudedach, einem Schornstein, e[…]


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