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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhung – Fahrradabstellplätze wohnwerterhöhend?

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AG Schöneberg – Az.: 5 C 53/18 – Urteil vom 24.09.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) schlossen mit der G. GmbH einen schriftlichen Mietvertrag vom 7. März 2012 über die in den C. in … B. gelegene Wohnung bestehend aus 4 Zimmern nebst Bad mit WC, Küche, Speisekammer, Flur, Keller mit einer Fläche von 112 qm. Wegen des Inhaltes und der Einzelheiten des schriftlichen Mietvertrages wird auf Blatt 4-8 der Akten Bezug genommen. Die Klägerin ist aufgrund der Ausgliederung von Teilen des Vermögens der ursprünglichen Vermieterin nach dem Umwandlungsgesetz jetzige Vermieterin geworden. Die Größe der Wohnung beträgt 111,16 m2. Die Wohnung ist mit einer Sammelheizung, einem Bad und einem Innen-WC ausgestattet. Das Mehrfamilienhaus ist in der Zeit zwischen 1919 und 1949 errichtet worden und befindet sich ausweislich des Berliner Mietspiegels in guter Wohnlage. Ausweislich des Übergabeprotokolles vom 21. Juni 2012 ist die Küche mit einem Spülbecken übergeben worden. In der Wohnung ist ein wandhängendes WC mit in der Wand eingelassenem Spülkasten ebenso wie ein Strukturheizkörper als Handtuchwärmer vorhanden. Die Wohnung liegt besonders ruhig.

Mit Schreiben vom 25. September 2017 begehrte die Klägerin die Erhöhung der Nettokaltmiete von derzeit 889,28 € um 35,57 € auf 924,85 € monatlich ab dem 1. Dezember 2017. Wegen des Inhaltes und der Einzelheiten des Mieterhöhungsverlangens wird auf Blatt 10-14 der Akten Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, das Mieterhöhungsverlangen sei von der zuständigen Hauswartin, der Zeugin L. am 29. September 2017 in den Briefkasten der Beklagten eingeworfen worden. Die Fahrradabstellmöglichkeiten befänden sich nicht nur in dem vorhandenen Fahrradabstellraum, sondern auch auf dem ganzen Grundstück. Für die 242 Wohneinheiten stünden 115 Fahrradabstellmöglichkeiten zur Verfügung. Es handele sich bei der Wohnsiedlung um ein Gartendenkmal mit einem aufwendig gestalteten Wohnumfeld und die Gebäude selbst stünden unter Denkmalschutz, so dass es unmöglich sei, einen Balkon anzubringen. Das Treppenhaus sei in einem ordentlich gepflegten Zustand.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten z[…]


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