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Energieausweis – Vertrag zwischen Hauseigentümer und Energieberater – Schutzwirkung

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OLG Koblenz, Az.: 1 U 136/16, Urteil vom 04.08.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23.12.2015 (Az. 8 O 119/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil und das Senatsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von PeJo /Shutterstock.com

Die Klägerin verfolgt gegenüber dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter wegen eines nach ihrer Auffassung fehlerhaft erstellten Energieausweises.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 26.10.2009 (Anlage K4) von dem Zeugen …[A] das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaute Anwesen in der …[Z]straße 15, …[Y], zum Kaufpreis von 350.000 €. Der Zeuge …[A] hatte vor der Durchführung des Verkaufs den Beklagten mit der Erstellung eines Energieausweises für das genannte Wohnhaus beauftragt. Der Beklagte hatte nach einer Besichtigung des Hauses und der Vornahme eigener Messungen an den Fenstern, sowie Erhalt diverser Hausunterlagen den Energieausweis unter dem Datum vom 2.9.2009 ausgestellt, welcher einen Primärenergiebedarf des Gebäudes von 126,4 kWh/(m²a) auswies. Als Anlass der Ausstellung ist die Rubrik „Sonstiges (freiwillig)“ angekreuzt. Auf Seite 2 des Ausweises ist unter dem mit „Erläuterungen zum Berechnungsverfahren“ übertitelten Abschnitt ausgeführt: „Das verwendete Berechnungsverfahren ist durch die Energieeinsparverordnung vorgegeben. Insbesondere wegen standardisierter Randbedingungen erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch….“

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, bei dem zwischen dem Zeugen …[A] und dem Beklagten geschlossenen Vertrag über die Erstellung eines Energieausweises handele es sich um einen Werkvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritt[…]


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