OLG Naumburg
Az.: 10 U 44/11
Urteil vom 11.05.2012
In dem Rechtsstreit hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2012 für R e c h t erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Oktober 2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg – Einzelrichterin – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist – wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 10.000,00 EUR.
Gründe:
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das am 27.10.2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg (LA Bl. 88 – 92 d.A.) Bezug genommen.
Ergänzend und klarstellend wird ausgeführt:
Der am 14. Januar 1949 geborene Kläger begehrt in zweiter Instanz noch Ersatz seines immateriellen Schadens wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung von der Beklagten, seiner Mutter. Den erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag verfolgt er nicht weiter.
Die Beklagte ist Eigentümerin des Hausgrundstückes R. Straße 9 in T. . Zum Hauseingang führt ein gepflasterter Weg vom Gartentor, wo auch der Briefkasten angebracht ist. Unmittelbar vor dem Hauseingang befindet sich eine Betonplatte. Wegen der genauen Örtlichkeiten wird auf die Skizze Bl. 62 d.A. Bezug genommen.
Der Kläger begab sich am 09. Februar 2010 gegen Mittag zum Grundstück der Beklagten, wo er auf der Betonfläche zu Fall kam. Hierdurch zog er sich einen Oberschenkelhalsbruch links zu und befand sich 11 Tage in stationärer sowie anschließend bis 14. April 2011 in ambulanter Behandlung. Anschließend musste er sich einer Rehabilitationsmaßnahme unterziehen. Zum Unfallzeitpunkt herrschten Schneeverhältnisse.
Der Kläger begehrt noch die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, dass er mit ca. 10.000,00 EUR beziffert. […]