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Fahrerlaubnisentziehung trotz positivem medizinisch–psychologischen Gutachtens

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Führerschein trotz positivem Gutachten entzogen: Gericht prüft Drogenkonsum
Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis ab, da der Entzug bei summarischer Prüfung wahrscheinlich rechtmäßig war, trotz eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens, das die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen attestiert hatte, jedoch durch weitere Beweise und Umstände widerlegt wurde.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 L 396/15 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Fahrerlaubnisentzug ab.
Der Fahrerlaubnisentzug basierte auf § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV.
Trotz positivem Gutachten widerlegten weitere Beweise die Annahmen dieses Gutachtens bezüglich der Abstinenz und Drogenfreiheit des Antragstellers.
Es wurden Zweifel an der Herkunft der für das positive Gutachten eingereichten Haarproben geäußert.
Das Gericht urteilte, dass das öffentliche Interesse am Schutz anderer Verkehrsteilnehmer das Interesse des Antragstellers überwiegt.
Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.


Fahreignung und Fahrerlaubnisentziehung
Die Fahreignung ist eine der zentralen Voraussetzungen um eine Fahrerlaubnis zu erhalten und behalten zu können. Die Erteilung und der Entzug der Fahrerlaubnis sind im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt. Bei Zweifeln an der Fahreignung kann die zuständige Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.

Kommt ein solches Gutachten zu einer negativen Prognose hinsichtlich der Fahreignung, droht in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis. Ein positiver Ausgang ist hingegen kein Garant dafür, dass die Fahrerlaubnis erhalten bleibt. Denn die Fahrerlaubnisbehörden können die Bewertungen durch eigene Ermittlungen gegebenenfalls überwinden, insbesondere wenn neue Erkenntnisse die Annahmen und Prognosen des Gutachtens widerlegen.
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