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Baulastlöschung bezüglich eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zu Hinterliegergrundstück

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 10 N 35.17 – Beschluss vom 30.04.2019

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. April 2017 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kläger wenden sich gegen die Löschung einer Baulast. Sie sind Eigentümer des Hinterliegergrundstücks T… in Berlin-L… (Flurstücke 184/196, 18/353 und 362, Flur 1…, Gemarkung L…). Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks T….

Im Mai 1976 wurde im Baulastverzeichnis von Berlin-S…, Blatt 1… unter Nr. 1… eine Baulast für ein drei Meter breites Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen; es betrifft eine Fläche auf dem Grundstück der Beigeladenen, die sich von der T… bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 1… erstreckt und an der Grenze zu den Flurstücken 3… (T…) und 3… (Teil des den Klägern später gehörigen Grundstücks T…) verläuft. Der Beklagte erteilte den Rechtsvorgängern der Kläger im Juli 1976 eine Baugenehmigung u.a. für einen Stellplatz auf der nördlichen Seite des Grundstücks T… im Bereich des Flurstücks 1….

Im Jahre 1989 erwarben die Kläger das durch Teilung des Grundstücks B…S… entstandene Flurstück 3…, das an das Flurstück 1… angrenzt. Dieses Flurstück wurde entsprechend einer Auflage des Bezirksamtes S… von Berlin dem Bestand des Grundstücks T… unter einer gemeinsamen laufenden Nummer zugeschrieben.

Da auf der mit der Baulast von 1976 gesicherten Zufahrtsfläche Stützmauern errichtet worden und mehrere Bäume gewachsen waren, wurde auf Antrag der Beigeladenen im Jahr 2010 in das genannte Baulastverzeichnis unter Nr. 2… eine um etwa einen Meter von der Grenze abgerückte ebenfalls drei Meter breite Zugangsbaulast eingetragen. Zuvor hatten die Kläger auf dem Flurstück 3… an den Grenzen zu den Grundstücken T… und 2… einen nicht genehmigungsbedürftigen Unterstellplatz für einen Kfz-Anhänger errichtet, der von den Klägern mit einem Zugang zu der mit der im Jahre 1976 eingetragenen Baulast belasteten Fläche versehen worden ist.

Mit Bescheid des Bezirksamts S… von Berlin vom 1. März 2011 und Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 12. Mai 2014 verzichtete der Beklagte auf die 1976 eingetragene Baulast hinsichtlich der Geh- und Fahrrechte bis auf eine etwa vier Quadratmeter große Fläche, die in einer Entfernung von 3,80 Meter[…]


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