Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-6 U 126/11
Beschluss vom 02.08.2011
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 11.05.2011 für die beabsichtigte Berufung gegen das am 20.04.2011 verkündete Urteil der 14e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Berufung entgegen § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Herausgabe des Rückkaufswerts in Höhe von € 5.532,50 hat, den die Beklagte von der A-AG (jetzt B-AG) erhielt und als Teilzahlung des Nachlassschuldners dessen Ratenkreditkonto gutgeschrieben hat, nachdem der Kläger noch zu Lebzeiten des Nachlassschuldners als dessen Treuhänder die Kündigung des Kreditlebensversicherungsvertrags erklärt hatte. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu:
1. Ein etwaiger vertraglicher Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Rückkaufswerts aufgrund des von dem Nachlassschuldners mit der A-AG am 12.04.2006 geschlossenen Kreditlebensversicherungsvertrags kommt schon deshalb nicht als Anspruchsgrundlage für die Klageforderung in Betracht, weil die Klage sich nicht gegen die Rechtsnachfolgerin der A-AG richtet.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Rückkaufswerts. Der Kläger meint zu Unrecht, die Beklagte habe entgegen §§ 80 ff InsO den Rückkaufswert einbehalten bzw. mit ihrer, aus dem Ratenkreditvertrag vom 12.04.2006 abgeleiteten, Insolvenzforderung verrechnet. Zu der Verneinung einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten gelangt man unabhängig davon, ob man diese als unwiderrufliche Bezugsberechtigte des Kreditlebensversicherungsvertrags ansieht oder nicht. Daher bedarf auch die Frage, wie die von der A-AG verwendeten Kreditversicherungsverträge auszulegen sind, keiner abschließenden Entscheidung (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2009 – 2[…]