AMTSGERICHT KAMEN
Az.: 12 C 609/99
Verkündet am 28.04.2000
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Kamen auf die mündliche Verhandlung vom 07. April 2000 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10,00 DM i.W.: zehn Deutsche Mark – nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz seit dem 18. September 1999 sowie 5,00 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 99 % und die Beklagte 1 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist lediglich in Höhe des ausgeurteilten Betrages begründet. Bei den ausgeurteilten 10,00 DM handelt es sich um einen Restbetrag aus der Rechnung vom 19.05.1999. Mit Überweisung vom 17.06.1999 hat die Beklagte einen Betrag von 124,11 DM mit der Leistungsbestimmung für April und Mai 1999 gezahlt. Die Rechnung von April 1999, vom 19.04.1999, beläuft sich auf 59,24 DM. Es verbleibt sodann ein Betrag in Höhe von 64,87 DM.
Aus der Rechnung vom 19.05.1999 wollte die Beklagte die berechneten nationalen Verbindungen, 37,59 DM, die Gebühr „Roaming“, 1,13 DM sowie die Grundgebühr von 21,51 DM und die Taktgebühr von 4,31 DM bezahlen. Es ergibt sich damit insgesamt ein Betrag in Höhe von 64,54 DM ohne Mehrwertsteuer. Es verbleibt damit rechnerisch zunächst ein Guthaben zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 0,33 DM. Die Beklagte hat hierbei jedoch nicht berücksichtigt, dass auf den Teilbetrag aus dieser Rechnung noch die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Diese beträgt bei 16 % 10,33 DM. Nach Abzug der noch offenen 0,33 DM verbleibt der noch zu zahlende Betrag in Höhe von 10,00 DM. Weitere Ansprüche stehen der Klägerin aus den vorgelegten Rechnungen nicht zu.
Soweit in den geltend gemachten Rechnungen nachträglich Gebühren für SMS-Nachrichten, also per Mobiltelefon übermittelte kurze Texte verlangt, ist bereits eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Der eigentliche Vertragsvordruck ist nicht zu der Akte gereicht worden.
Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergibt si[…]