BGH
Az: IX ZR 99/11
Urteil vom 26.01.2012
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2012 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Juni 2011 und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Mai 2010 aufgehoben.
Die Beklagten werden verurteilt, die Zwangsvollstreckung in die Forderungen gegen die A. AG aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. wegen eines Teilbetrags von 170.000 € aufgrund der notariellen Urkunde des Notars Dr. …… vom 11. Oktober 1993 -Urkundenrolle Nr. -zu dulden.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin hat gegen …. (fortan: Schuldner) Forderungen aus einem Darlehens- und einem Girovertrag. In einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 11. Oktober 1993 unterwarf sich der Schuldner wegen der in Höhe des Grundschuldbetrages von 1.800.000 DM übernommenen persönlichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde im Jahr 2005 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen ab. Dabei verschwieg er eine zum 1. Januar 2008 ablaufende Lebensversicherung. Den zugrunde liegenden Versicherungsvertrag hatte der Schuldner bereits im Jahr 1982 geschlossen. Das im Jahr 1999 zugunsten der Beklagten -seiner Kinder -verfügte unwiderrufliche Bezugsrecht hatte der Schuldner im Jahr 2004 mit Zustimmung der Beklagten in ein widerrufliches Bezugsrecht umgewandelt. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2010 wurde der Versicherer verurteilt, die Ablaufleistung aus dem Lebensversicherungsvertrag in Höhe von jeweils 77.309,05 € an die Beklagten auszuzahlen. Schon zuvor hatte der Versicherer die Ablaufleistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Klägerin überwiesen.
Die Klägerin hat die Einräumung des widerruflichen Bezug[…]