OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az. 2 WF 171/00
Urteil vom 06.07.2000
Vorinstanz: AG Melsungen – Az.: 6 F 133/00
In der Familiensache hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 6. Juli 2000 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Melsungen vom 25. Mai 2000 abgeändert.
Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der beabsichtigten Vaterschaftsanfechtungsklage gegen den Antragsgegner bewilligt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller gilt gemäß § 1591 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB als Vater des Antragsgegners. Er beabsichtigt, im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtungsklage seine Vaterschaft überprüfen zu lassen. Zu diesem Zweck hat er um die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht.
Die beantragte Prozeßkostenhilfe ist dem Antragsteller durch den angefochtenen Beschluß mangels Erfolgsaussicht versagt worden. Nachdem das Amtsgericht schriftlich bei dem Antragsteller weitere Erklärungen eingeholt hatte, hat es sich auf den Standpunkt gestellt, daß eine Anfechtungsklage gemäß § 1600b BGB verfristet sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Er ist der Ansicht, daß die Zwei-Jahres-Frist des § 1600b Abs. 1 BGB erst Mitte 1999 begonnen habe, als ihm die Kindesmutter gesagt habe, der Antragsgegner sei nicht sein Sohn. Die Frist sei danach gewahrt.
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Vaterschaft nur binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden kann, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600b Abs. 1 BGB). Richtig ist weiter, daß der Antragsteller auf schriftliche Nachfrage zum Zeitpunkt und dem Grund für Zweifel an seiner Vaterschaft geantwortet hat „von Anfang an“, so daß die Frist mit der Geburt des Kindes begonnen hätte und zwischenzeitlich abgelaufen wäre.