SG Mannheim – Az.: S 7 R 925/18 – Gerichtsbescheid vom 31.03.2020
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.
Die am … 1965 geborene Klägerin beantragte am 10.06.2013 erstmalig bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 26.07.2013 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da die Klägerin nicht erwerbsgemindert sei. Den am 17.09.2013 gestellten Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Bescheids vom 26.07.2013 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2014 ab. Die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Mannheim am 29.07.2014 erhobene Klage (S 17 R 2291/14) wies das Gericht nach Durchführung von medizinischen Ermittlungen – vor allem der Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Staatskosten bei der Ärztin für Psychiatrie Dr. … vom 19.05.2015 sowie eines Sachverständigengutachtens auf Kostenrisiko der Klägerin bei dem Arzt für Psychiatrie … – und einer nach einem Ruhen des Verfahrens erfolgten Wiederanrufung (S 17 R 1395/16) mit Urteil vom 27.09.2016 ab, da die Klägerin nicht erwerbsgemindert sei. Die dagegen beim 14.10.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung (L 10 R 3823/16) hat das LSG mit Beschluss vom 11.05.2017 zurückgewiesen, da die Klägerin nicht erwerbsgemindert sei.
Bereits am 13.06.2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 09.11.2017 lehnte die Beklagte den neuerlichen Rentenantrag ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht gegeben seien.
Dagegen erhob die Klägerin am 11.12.2017 Widerspruch. Sie könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr mindestens drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein. Ferner seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Sie sei während der versicherungsfreien Zeit durchweg arbeitsunfähig gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Auch sei eine Erwerbsminderung nicht gegeben.
Hiergegen hat die Klägerin am 29.03.2018 Klage zum SG Mannheim (S 5 R 925/18; S 7 R 925/18) erhoben. Sie leide an multiplen Gesundheitsstörungen und könne aufgrund dieser Erkrankungen nicht mehr arbeiten.
Di[…]