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Erforderlichkeit einer genehmigungsfähigen Planung durch Architekten

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Architektenhonorar verwehrt – Fehlende Genehmigungsfähigkeit führt zu Rückzahlungspflicht
Das Urteil des OLG Celle (Az.: 14 U 12/23) vom 07.02.2024 befasst sich mit einem Streit zwischen einem Architekten und einem Immobilienunternehmen hinsichtlich des Honorars für Architektenleistungen im Rahmen eines Bauvorhabens. Der Architekt forderte Honorar für seine Planungsleistungen, welche das Gericht teilweise als nicht genehmigungsfähig einstufte, wodurch die Hauptforderung des Architekten abgelehnt wurde. Es wurde festgestellt, dass der Architekt nicht alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat, insbesondere fehlte es an einer genehmigungsfähigen Planung.

Der Architekt erhielt lediglich einen Teil des geltend gemachten Honorars für die Leistungsphasen 1 und 2 der HOAI. Zudem musste er einen Teil der bereits erhaltenen Vergütung zurückzahlen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 U 12/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Architekt hat keinen vollständigen Anspruch auf das geltend gemachte Honorar, da seine Planungsleistungen teilweise nicht genehmigungsfähig waren.
Eine Rückzahlung eines Teils der bereits erhaltenen Vergütung an das Immobilienunternehmen wurde angeordnet.
Der Architekt erhielt lediglich für die Leistungsphasen 1 und 2 der HOAI eine Vergütung.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

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Genehmigungsfähigkeit in der Architektenplanung: Rechtliche Herausforderungen im Baurecht
Die sorgfältige Planung und Sicherstellung der Genehmigungsfähigkeit sind im Baurecht von zentraler Bedeutung. Architekten sind nach dem Architektenvertrag dazu verpflichtet, eine Planung zu erstellen, die die Genehmigung der zuständigen Behörden gewährleistet. Wird diese Pflicht verletzt, liegt eine Pflichtverletzung vor, die weitreichende Folgen haben kann. Bauherren können bei Fehlen einer genehmigungsfähigen Planung unter Umständen den Vertrag mit dem Architekten kündigen. Selbst wenn die Genehmigungsfähigkeit nachträglich durch Änderungen erreicht werden kann, bleibt die anfängliche Pflichtverletzung bestehen.

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