LG Wiesbaden
Az.: 1 O 139/12
Urteil vom 21.12.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 98,5 Prozent und die Beklagte 1,5 Prozent zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Beklagten wird zudem nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um Leistungen aus einer privaten Krankheitskostenversicherung für Sehhilfen. Die Beklagte ist ausweislich des Versicherungsscheins Nr. xxx Versicherungsgeberin des Klägers für ambulante Heilbehandlungen gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu deren Tarif AB05 (im Folgenden: AVB). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 AVB ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Gemäß § 4 Abs. 7 lit. c) AVB sind Kosten für Heil- und Hilfsmittel erstattungsfähig. Unter Hilfsmittel fallen nach § 4 Abs. 7 lit. c) S. 2 AVB „ärztlich verordnete Brillengläser, Brillengestelle in einfacher Ausführung, Kontaktlinsen, Bruchbänder, Bandagen, Gummistrümpfe und Einlagen“. Gemäß § 5 Abs. 2 AVB kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, falls eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß übersteigt.
Am 27.6.2011 reichte der Kläger bei der Beklagten eine Rechnung für eine Fernbrille der Firma A vom 22.6.2011 über 277,20 € nebst ärztlicher Verordnung vom 7.4.2011 zur Erstattung ein. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 6.7.2011 die Regulierung unter Hinweis auf fehlende medizinische Notwendigkeit ab.
Am 6.10.2011 begehrte der Kläger die Erstattung von Kosten für eine Gleitsichtbrille aufgrund ärztlicher Verordnung vom 2.9.2011. Der Rechnung der Firma A vom 21.9.2011 zufolge waren Kosten von 1.323,00[…]