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Arbeitslosengeldanspruch bei Eintritt der Arbeitslosigkeit an Sonnabend

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SG Nordhausen – Az.: S 18 AL 615/19 – Urteil vom 20.04.2021

Der Bescheid vom 26. Februar 2019 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. März 2019, des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2019 und des Aufhebungsbescheids vom 29. Mai 2020 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger auch für den 19. und 20. Februar 2019 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 21,98 € zu gewähren.

Die Beklagte hat 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) streitig.

Dem 1956 geborenen Kläger bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27. August 2018 Alg für 620 Kalendertage mit einem Leistungsbetrag von 27,04 € täglich ab 26. Juli 2018. Mit Bescheid vom 19. November 2018 hob die Beklagte die Bewilligung ab 15. September 2018 wegen Arbeitsaufnahme ganz auf.

Mit Schreiben vom 22. November 2018 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum Ablauf des 8. Dezember 2018, wobei es gemäß der Arbeitsbescheinigung bis zum 10. Dezember 2018 bestand. Anschließend bezog der Kläger Krankengeld und war laut ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 18. Januar 2019 arbeitsunfähig erkrankt.

Bereits am 30. November 2018 und 11. Januar 2019 meldete sich der Kläger persönlich bei der Beklagten arbeitslos und -suchend. Dabei erteilte die Beklagte folgende Hinweise: Er könne sich nicht während einer Arbeitsunfähigkeit melden und solle eine erneute persönliche Vorsprache sofort nach der Genesung unternehmen. Zur Vermeidung von Nachteilen sei eine Vorsprache am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit empfohlen, wenn die Agentur für Arbeit am ersten Tag der Genesung nicht dienstbereit sei.

(Symbolfoto: Mo Photography Berlin/Shutterstock.com)

Bei einer erneuten Konsultation des Arztes am 18. Januar 2019 (Freitag) erfolgte keine weitere Krankschreibung. Am 21. Januar 2019 (Montag) meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 19. Januar 2019 arbeitslos und schränkte seine Arbeitszeit auf wöchentlich nur noch höchstens 30 Stunden ein. Mit Bewilligungsbesch[…]


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