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Aufwendungsersatzanspruch aus Makleralleinauftrag – Vereinbarung in AGB des Maklers

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Ein geplatzter Immobilienverkauf und horrende Rechnungen des Maklers? Ein Gericht in Frankfurt macht nun klar, dass private Verkäufer nicht für jeden Aufwand geradestehen müssen, wenn unvorhergesehene Umstände einen Strich durch die Verkaufspläne machen. Eine brisante Klausel in den AGB eines Maklers entfachte einen Rechtsstreit, der nun die Frage aufwirft: Wer trägt das Risiko, wenn der Traum vom schnellen Verkauf platzt? Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 U 134/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt Datum: 23.10.2024 Aktenzeichen: 19 U 134/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Maklerrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, begehrt Rückzahlung von Aufwendungen aus einem Makleralleinauftrag. Beklagte: Immobilienmaklerin, macht widerklagend die Zahlung weitergehenden Aufwendungsersatzes geltend. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger beauftragte die Beklagte mit einem Makleralleinauftrag zur Vermarktung seines Grundstücks. Streit entstand über Aufwendungsersatzansprüche. Der Kläger forderte die Rückzahlung bereits erstatteter Aufwendungen, während die Beklagte widerklagend weiteren Aufwendungsersatz verlangte. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Beklagte Anspruch auf Aufwendungsersatz aus dem Makleralleinauftrag hat und ob bereits gezahlte Beträge zurückzuzahlen sind. Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wurde zurückgewiesen. Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.


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