Ein geplatzter Immobilienverkauf und horrende Rechnungen des Maklers? Ein Gericht in Frankfurt macht nun klar, dass private Verkäufer nicht für jeden Aufwand geradestehen müssen, wenn unvorhergesehene Umstände einen Strich durch die Verkaufspläne machen. Eine brisante Klausel in den AGB eines Maklers entfachte einen Rechtsstreit, der nun die Frage aufwirft: Wer trägt das Risiko, wenn der Traum vom schnellen Verkauf platzt? Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 U 134/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
- Datum: 23.10.2024
- Aktenzeichen: 19 U 134/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Maklerrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, begehrt Rückzahlung von Aufwendungen aus einem Makleralleinauftrag.
- Beklagte: Immobilienmaklerin, macht widerklagend die Zahlung weitergehenden Aufwendungsersatzes geltend.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger beauftragte die Beklagte mit einem Makleralleinauftrag zur Vermarktung seines Grundstücks. Streit entstand über Aufwendungsersatzansprüche. Der Kläger forderte die Rückzahlung bereits erstatteter Aufwendungen, während die Beklagte widerklagend weiteren Aufwendungsersatz verlangte.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Beklagte Anspruch auf Aufwendungsersatz aus dem Makleralleinauftrag hat und ob bereits gezahlte Beträge zurückzuzahlen sind.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wurde zurückgewiesen.
- Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Maklervertrag und Aufwendungsersatz: Frankfurter Gericht stärkt Rechte von Immobilienverkäufern
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 19 U 134/23) die Rechte von privaten Immobilienverkäufern gestärkt. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Maklers, die einen Aufwendungsersatzanspruch bei Abbruch der Verkaufsabsicht vorsieht, rechtens ist. Das Gericht entschied gegen den Makler und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Frankfurt.
Der Fall: Streit um Aufwendungsersatz nach geplatztem Immobilienverkauf
Ein Immobilieneigentümer aus Stadt1 beauftragte im Februar 2022 die Beklagte, eine Immobilienmaklerin, mit dem Verkauf seines Einfamilienhauses. Grundlage dafür war ein sogenannter Makleralleinauftrag, der der Maklerin für zwölf Monate die exklusiven Vermarktungsrechte einräumte. Zusätzlich zu dem eigentlichen Maklervertrag wurde eine Zusatzvereinbarung getroffen, die erweiterte Vermittlungsdienstleistungen der Maklerin beinhaltete, wie etwa die Erstellung eines professionellen Exposés und eines Immobilienvideos.
Klausel zu Aufwendungsersatz in den AGB des Maklers
Ein wesentlicher Punkt des Vertrages war Ziffer 6 der AGB des Maklers. Diese Klausel regelte den Aufwendungsersatz. Normalerweise erhält ein Makler seine Provision nur im Erfolgsfall, also wenn ein Kaufvertrag durch seine Vermittlung zustande kommt. Die Klausel in den AGB sah jedoch vor, dass der Auftraggeber – also der Verkäufer – die Aufwendungen des Maklers ersetzen muss, wenn er den Verkauf abbricht oder die Vermittlung unzumutbar erschwert….