Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 6 U 101/14 – Urteil vom 21.06.2016
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.05.2014 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam – 51 O 46/13 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der in der Gesellschafterversammlung der E… B… Verwaltungs GmbH vom 11. September 2012 gefasste Beschluss mit dem Inhalt „Die Bestellung von Frau E… B… und Herrn G… S… zum Geschäftsführer wird mit sofortiger Wirkung widerrufen“ wird für unwirksam erklärt.
2. Der in der Gesellschafterversammlung der E… B… Verwaltungs GmbH vom 11. September 2012 gefasste Beschluss mit dem Inhalt „Herr L… D… wird zum Geschäftsführer bestellt“ wird für unwirksam erklärt.
3. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Geschäftsanteile an der E… B… Verwaltungs GmbH, eingetragen beim Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam, HRB 25868 (ehemals Amtsgericht Charlottenburg, HRB 85386 B), auf die Klägerin zu übertragen.
4. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Kommanditanteile an der E… B… GmbH & Co. KG, eingetragen beim Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam, HRA 5742 (ehemals Amtsgericht Charlottenburg, HRA 33436), auf die Klägerin zu übertragen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Beklagte zu 1) zu 97 %, die Beklagte zu 2) zu 3 % mit Ausnahme der durch Anrufung des unzuständigen Landgerichts Berlin entstandenen Kosten, welche die Klägerin zu tragen hat.
Die Kosten des Berufungsrechtzuges tragen der Beklagte zu 1) zu 98 %, die Beklagte zu 2) zu 2 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 200.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Rückübertragung von Geschäftsanteilen, die die Klägerin dem Beklagten zu 1), ihrem Adoptivsohn, überlassen hat.
Die 1930 geborene, kinderlose, verwitwete Klägerin verfügte über erhebliches Immobilienvermögen. Zur Regelung ihres Nachlasses such[…]