LG Dortmund
Az: 2 O 559/03
Urteil vom 19.10.2006
Es wird festgestellt, dass die seitens des Klägers bei dem zur Versicherungsscheinnummer K XXX genommenen Versicherungen insoweit fortbestehen und nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 10.11.2003 beendet sind, als die Tarife A 10, S 12, ZN 100, H 76, 69, S 08 sowie ZEZ 80 betroffen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach einem Streitwert von 104.814,26 € der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei dem Beklagten für sich selbst eine private Krankenversicherung unter Geltung der Tarife A 10 ; S 12 ; ZN 100 ; V 501/76, 18, V 503/76, 18 und H/76, 69 und eine Krankentagegeldversicherung (MB/KT 94) sowie für seine Ehefrau als gesetzlich Krankenversicherte private Zusatzversicherungen der Tarife S 08 (Krankenhauskosten-Tarif) und ZEZ 80 (Zahnersatzzusatzversicherung). Für diese Versicherungen stellte der Beklagte dem Kläger ein Versicherungsschein mit der Nr. K2.701.740 aus. Zu dem Inhalt des Scheines wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen.
Der Kläger war Geschäftsführer eines Betriebes, der sich u. a. mit dem Vertrieb von Baumaschinen befasste. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte neben den Bürotätigkeiten auch die Kontrolle, sowie die Funktionsprüfung und das Bewegen von Baumaschinen auf dem Unternehmensgelände und im Straßenverkehr.
Der Kläger zeigte dem Beklagten unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 08.09.2003 bis zum 01.12.2003 an. Der Beklagte erbrachte daraufhin vertragliche Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung bis zum 08.10.2003 einschließlich.
Der Beklagte beauftragte private Ermittler, um überprüfen zu lassen, ob der Kläger tatsächlich – wie von ihm angegeben – arbeitsunfähig erkrankt war und auch tatsächlich nicht in seinem Betrieb arbeitete.
Mit Schreiben vom 10.11.2003, das dem Kläger am 13.11.2003 zugegangen ist, kündigte der Beklagte sämtliche bei ihm bestehende Versicherungsverhältnisse – . einschließlich diejenigen zu Gunsten der Ehefrau des Klägers – außerordentlich. Zur Begründung wurde aufgeführt, dass der Kläger ab dem 09.10.2003 nachweislich seiner alten beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei. Zu dem […]