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Kündigung aufgrund heimlicher Videoaufzeichnungen rechtmäßig?

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az.: 11 Sa 1524/00
Verkündet am: 24.07.2001
Vorinstanz: ArbG Siegen – Az.: 2 Ca 284/00

In dem Rechtsstreit hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 24.07.2001 f ü r Recht erkannt
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.08.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegen wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien, zwischen denen seit dem 04.01.1995 auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02.12.1998 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung der Klägerin als Abteilungshilfe gegen ein monatliches Gehalt von zuletzt 1.946,00 DM brutto besteht, streiten um die soziale Rechtfertigung einer der Klägerin gegenüber mit Schreiben der Beklagten vom 07.02.2000 ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise zum 31.05.2000 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung der Beklagten, der Weiterbeschäftigung der Klägerin sowie um den Lohn für die Monate Februar bis Mai 2000 in Höhe von 7.275,05 DM brutto abzüglich 632,78 DM netto seitens des Arbeitsamtes gezahlten Arbeitslosengeldes.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO Abstand und auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des am 18.08.2000 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Siegen Bezug genommen.
Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien und wegen der von ihnen gestellten Anträge auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2001 verwiesen.

Entscheidungsgründe
Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg und führt zur Zurückweisung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht entsprochen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die der Klägerin gegenüber mit Schreiben vom 07.02.2000 erklärte außerordentliche Kündigung mit sofortig[…]


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