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Rechtsanwälte Kotz GbR

Prozesskostenhilfe in Familiensachen und Haus mit Rückauflassungsvormerkung

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OLG Frankfurt am Main
Az.: 1 WF 207/00
Beschluss vom 16.10.2000
Vorinstanz: AG Frankfurt am Main – Az.: 35 F 4095/00-55

In der Familiensache hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 21.08.2000 am 16. Oktober 2000 beschlossen:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Dem Kläger wird ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin X. bewilligt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 1 GKG; § 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe stammt eine im Jahr 1992 geborene Tochter. Im Scheidungstermin vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Hanau am 23. 07. 1997 schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem sich der Kläger u. a. verpflichtete, Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter in Höhe von 300,– DM monatlich sowie einen Ehegattenunterhalt von 460,– DM monatlich zu zahlen. Der Kläger, der als Fernmeldetechniker zuletzt rund 2.900,– DM monatlich netto verdiente, lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der eine am 01. 05. 2000 geborene Tochter stammt. Seine Lebensgefährtin ist Beamtin. Nach seinen Angaben erzielt sie ein höheres Nettoeinkommen als er selbst und ist zudem nicht bereit, die Betreuung des gemeinsamen Kindes auch nur teilweise zu übernehmen. Seit dem 27. 06. 2000 ist der Kläger in Erziehungsurlaub und bezieht seit diesem Zeitpunkt ein monatliches Erziehungsgeld von 600,– DM.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger eine Abänderung des vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Hanau am 23. 07. 1997 abgeschlossenen Vergleichs dahingehend, daß der Kläger ab 28. 06. 2000 an die Beklagte keinen Ehegattenunterhalt mehr zu zahlen hat. Den hierfür gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 21. 08. 2000 zurückgewiesen. Die Beklagte brauche sich hinsichtlich ihres auf § 1570 BGB beruh[…]


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