Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Brandschadensanierung – Abhandenkommen von Gegenständen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Bremen
Az: 3 U 48/10
Urteil vom 26.09.2011

In dem Rechtsstreit … hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 05.09.2011 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.07.2010 (Az.: 6 O 607/07) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert für das Wohngebäude S-Str. in B.. Vertragsbestandteil waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (VGB 2004, Bl. 23 ff der Anlagen zur Klageschrift v. 27.03.2007) sowie die Bedingungen und Erläuterungen für die Wohngebäudeversicherung. Außerdem war ein sog. Spezialpaket versichert, das bestimmte Sonderleistungen und Erweiterungen enthielt (Bl. 17 ff. der Anlagen zur Klageschrift v. 27.03.2007). Unter anderem waren Schäden wegen Feuers mitversichert. Am 09.04.2005 brannte es im Hause des Klägers. Dabei wurde insbesondere das Dachgeschoss durch den Brand beschädigt. Der Brand wurde dadurch verursacht, dass der sechsjährige Enkelsohn des Klägers allein im Dachgeschoss spielte und Streichhölzer entzündete, die offen auf dem Schreibtisch im Arbeitszimmer lagen. Außerdem entstanden durch das eingesetzte Löschwasser erhebliche Schäden am gesamten Haus sowie dem sich darin befindenden Hausrat. Neben der Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten unterhielt der Kläger auch eine Hausratversicherung bei der Mannheimer Versicherungs-AG. Nach der Schadensmeldung vom 09.04.2005 fand bei dem versicherten Gebäude auf Veranlassung der Beklagten eine Besichtigung und Besprechung statt. Die Beklagte ließ den Schaden durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. M. sowie den Prokuristen H. der „G.-GmbH in G.“, der jetzigen Nebenintervenien[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv