Oberlandesgericht Bremen
Az: 3 U 48/10
Urteil vom 26.09.2011
In dem Rechtsstreit … hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 05.09.2011 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.07.2010 (Az.: 6 O 607/07) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert für das Wohngebäude S-Str. in B.. Vertragsbestandteil waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (VGB 2004, Bl. 23 ff der Anlagen zur Klageschrift v. 27.03.2007) sowie die Bedingungen und Erläuterungen für die Wohngebäudeversicherung. Außerdem war ein sog. Spezialpaket versichert, das bestimmte Sonderleistungen und Erweiterungen enthielt (Bl. 17 ff. der Anlagen zur Klageschrift v. 27.03.2007). Unter anderem waren Schäden wegen Feuers mitversichert. Am 09.04.2005 brannte es im Hause des Klägers. Dabei wurde insbesondere das Dachgeschoss durch den Brand beschädigt. Der Brand wurde dadurch verursacht, dass der sechsjährige Enkelsohn des Klägers allein im Dachgeschoss spielte und Streichhölzer entzündete, die offen auf dem Schreibtisch im Arbeitszimmer lagen. Außerdem entstanden durch das eingesetzte Löschwasser erhebliche Schäden am gesamten Haus sowie dem sich darin befindenden Hausrat. Neben der Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten unterhielt der Kläger auch eine Hausratversicherung bei der Mannheimer Versicherungs-AG. Nach der Schadensmeldung vom 09.04.2005 fand bei dem versicherten Gebäude auf Veranlassung der Beklagten eine Besichtigung und Besprechung statt. Die Beklagte ließ den Schaden durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. M. sowie den Prokuristen H. der „G.-GmbH in G.“, der jetzigen Nebenintervenien[…]