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Krankentagegeldversicherung – Kündigung der Krankenversicherung bei Betrugsversuch

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OLG Karlsruhe
Az: 12 U 250/05
Urteil vom 07.11.2006
Vorinstanz: Landgericht Mosbach – Az.: 1 O 27/05

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 05. 0ktober 2006 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 22.06.2006 – 1 O 27/05 – im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Versicherungsverhältnis der Parteien zur Krankenversicherung Tarif 100, 194, 200, KHT und Pflegepflichtversicherung nach Tarif PFN – mit Ausnahme des Tarif T13 – sowie die Anwartschaftsversicherungen nach Tarif 102, 194, 200 und Pflegepflichtversicherung PVN für M und L R. nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 26.11.2004 beendet worden sind.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.09.2003 bis 31.08.2004 als Beitragsrückerstattung für kostenbewusstes Verhalten einen Betrag in Höhe von 207,98 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 10% und der Beklagte 90%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen, soweit der Feststellungsklage in Ziffer I 1 stattgegeben wurde.
Gründe:
I.

Die Parteien streiten über den Fortbestand eines von dem Beklagten fristlos gekündigten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages.

Am 28.08.1998 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Der Versicherungsschein wurde am 11.09.1998 ausgestellt. Versicherungsbeginn war der 01.12.1998. Der Kläger war mit den Tarifen 100, 194, 200, KHT, T 13 und Pflegepflichtversicherung PVN beim Beklagten versichert. Für die mitversicherten Kinder des Klägers bestanden Anwartschaftsversicherungen für die Tarife 102, 194, 200 und PVN. Der zuletzt gezahlte monatliche Versicherungsbeitrag belief sich auf € 403,51.

Das[…]


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