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Rechtsanwälte Kotz GbR

Leitungswasserschaden – Wasseraustritt: Falschangabe bei Schadenszeitpunkt

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OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 10 U 1124/99
Verkündet am 20.04.2001
Vorinstanz: LG Trier – Az.: 5 O 61/98

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 16. Juni 1999 die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines allgemein als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts (§ 244 Abs. 2 Satz l AO 1977) erbracht werden.

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Rückzahlung eines Regulierungsbetrags für einen Wasserschaden im Haus der Beklagten im August 1996, als aus einer Waschmaschine der Beklagten Wasser ausgetreten war. Es handelt sich um Zahlungen auf einen nach VHB 84 versicherten Hausratschaden von 19.000 DM und einen nach VGB 88 versicherten Gebäudeschaden von 63.823,37 DM.
Die Klägerin erhob die Rückzahlungsansprüche im September 1997, nachdem sie von Aussagen einer ehemaligen Mieterin der Beklagten und ihrer Betreuerin (Zeuginnen H….., jetzt S…….. und D….., vgl. Bl. 21 ff. d.A.) erfahren hatte, wonach der Schadenshergang abweichend von der Darstellung der Beklagten gewesen sein sollte.
Die Klägerin hat im wesentlichen geltend gemacht: Der Wasserschaden sei im Lauf des 10. August 1996 (Samstag) aufgetreten, nachdem die Beklagte und ihr Ehemann sich bereits mindestens seit dem Vorabend nicht mehr im Haus, sondern auf einem Campingplatz aufgehalten hätten.
Die Beklagte habe demgegenüber wahrheits- und obliegenheitswidrig als Schadenstag zunächst den 11. August 1996 und in der Folgezeit angegeben, der Schaden sei bereits am Abend des 9. August 1996 (Freitag) während nur kurzzeitiger Abwesenheit des Ehemanns der Beklagten eingetreten.
Die KlÃ[…]


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