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Berechnung des Transferentgelts während des Bezugs von Kurzarbeitergeld

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Landesarbeitsgericht München – Az.: 4 Sa 282/14 – Urteil vom 28.08.2014

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. März 2014 – 11 Ca 3185/13 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung des Klägers aus einem dreiseitigen Vertrag, durch den der Kläger zur Beklagten gewechselt war.

Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Der – ausweislich der vorgelegten Unterlagen (Angaben in den vorgelegten Entgeltnachweisen des Klägers für die Monate 07/2012 bis 09/2012 und 11/2012, Bl. 7 – 10 d. A.): am 00.00.0000 geborene – Kläger war hiernach offensichtlich seit 01.09.1984 bei der Fa. S. AG tätig (nähere Angaben zu den individuellen Verhältnissen, zur Tätigkeit des Klägers, seiner Beschäftigungsvita usw. fehlen …), von der er im Jahr 2006 aufgrund Betriebsübergangs zur Fa. N. GmbH & Co. KG, M., wechselte. Unter dem 02.08.2012 schlossen die Fa. N. GmbH & Co. KG und der Betriebsrat deren Region Süd-West einen Sozialplan (Bl. 21 – 28 d. A.), der u. a. den Wechsel der vom Verlust des Arbeitsplatzes betroffenen Beschäftigten auch in eine Transfergesellschaft (dort § 2), unter Weiterzahlung eines „BeE-Monatsentgelt(s) von monatlich 75 Prozent“ des jeweiligen Bruttomonatseinkommens – das „alle tariflichen sowie alle sonstigen individuellen monatlichen Entgeltbestandteile“ umfasse und „das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“ sei (dort § 5 Abs. (3)) – enthielt. Mit dreiseitigem Vertrag vom 06./10.08.2012 (Bl. 11 – 20 d. A.), abgeschlossen mit der Fa. N. GmbH & Co. KG sowie der Beklagten des vorliegenden Verfahrens, wechselte der Kläger mit Wirkung vom 01.09.2012 zu letzterer. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte an den Kläger ein „BeE-Bruttoentgelt“ in Höhe von 75 % seines Referenzbruttogehalts zu zahlen hat – so der Kläger – oder ein Transferentgelt, das sich aus dem letzten regelmäßig erzielten Bruttomonatsgehalt des Klägers errechnet, von dessen gesetzlichem Nettobetrag das Kurzarbeitergeld abzuziehen und die entsprechende Differenz zwischen der dem ge[…]


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