OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 3 U 184/99
Verkündet am 15.06.2000
Vorinstanz: LG Hanau – Az.: 4 O 426/99
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2000 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 6.9.1999 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits (sowohl 1. als auch 2. Instanz) haben der Kläger 83% und der Beklagte 17% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 6.849,49 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg, nachdem der Kläger den Feststellungsantrag im Termin vom 25.05.2000 zurückgenommen hat.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung dem Kläger auf dessen Zahlungsklage hin 6.849,49 DM zugesprochen.
Dem Kläger stand für den Monat Januar 1999 ein Anspruch auf Krankentagegeld gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag nach den Tarifen V 603 und V 606 in Höhe von insgesamt 150.- DM pro Tag zu. Dies ergibt -unter Berücksichtigung der von dem Beklagten für diesen Monat bereits gezahlten 70.- DM pro Tag – einen Anspruch des Klägers auf Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 2.480.- DM. Die von den Beklagten vorgenommene Kürzung des Krankentagegeldes auf 70.- DM war für diesen Monat unberechtigt. Nach § 4 Ziff. 4 der Musterbedingungen (MB/KT) besteht für den Beklagten die Möglichkeit, das Krankentagegeld mit Wirkung vom Beginn des 2. Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers herabzusetzen. Wirksamkeitvoraussetzung für eine Herabsetzung des Krankentagegeldes ist der Zugang einer Herabsetzungserklärung des Versicherers beim Versichungsnehmer (vgl. OLG Köln, VersR 1990, 769, 772; OLG Hamm, VersR 72, 968, 969; Bach/Noser/Wilmes, Private Krankenversicherung, 2. Aufl., § 4 MB/KT Rdnr. 14; a.A. Prölss/Martin, VVG, 26.Aufl., § 4 HB/KT 94 Rdnr.7, der nicht auf den Zugang der Herabsetzungserklärung ab[…]