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Nahtlose Krankengeldansprüche bei neuer Krankheit

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Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 4 KR 495/20 – Urteil vom 10.06.2021

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 12. Oktober 2020 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2020 verurteilt, dem Kläger Krankengeld über den 8. September 2019 hinaus bis einschließlich 9. Dezember 2019 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung von Krankengeld über den 08.09.2019 hinaus bis 09.12.2019.

Der 1964 geborene Kläger und Berufungskläger war ab 05.04.2019 bei der Beklagten und Berufungsbeklagten über den Bezug von Arbeitslosengeld I durch die Beigeladene versichert. Er bezieht inzwischen eine Erwerbsminderungsrente.

(Symbolfoto: Stock-Asso/Shutterstock.com)

Der Kläger erkrankte am 10.01.2019 nach Exazerbation einer seit 2009 bekannten exogen allergischen Alveolitis im Dezember 2018 und bezog bis 05.04.2019 von der Beklagten und Berufungsbeklagten Krankengeld mit den Ausgangsdiagnosen Thoraxschmerz, Kopfschmerz, Störung der Atmung und akute Tonsilitis, im weiteren Verlauf einer Neurasthenie. Mit Bescheid vom 27.03.2019 stellte die Beklagte den Bezug von Krankengeld ab 05.04.2019 ein. Bestätigt wurde dies durch eine Stellungnahme vom 11.04.2019 und ein Kurzgutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 17.04.2019, nach der noch eine leichte körperliche Tätigkeit zumutbar sei. Es bestünden eine exogene allergische Alveolitis mit intermittierend obstruktiver Ventilationsstörung, darüberhinaus ein Kopfschmerz, Leistenschmerz, eine Synovialzyste im Bereich der Kniekehle (Baker-Zyste), ein Thoraxschmerz ohne organisches Korrelat, eine Lymphknotenschwellung am Hals sowie ein Verdacht auf eine hypochondrische Störung. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2019 zurück.

Vom 10.06. bis 01.07.2019 befand sich der Kläger in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im N Klinikum B. Er wurde arbeitsunfähig entlassen – vorübergehend auch wegen pneumologischer Einschränkungen; eine Arbeitsfähigkeit sei aber i[…]


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