LG Bonn – Az.: 2 O 144/19 – Urteil vom 14.02.2020
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.461,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 5.313,00 Euro ab dem 26.11.2018 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche im Rahmen eines Kreditkartenvertrages.
Die Klägerin eröffnete auf Antrag des Beklagten vom 31.08.2016 (Anlage K 1 zur Anspruchsbegründung) für diesen am 16.09.2016 unter Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 2 zur Anspruchsbegründung) ein Girokonto mit der Nummer ##########. In Ziffer 19 Abs. 3 der AGB ist das außerordentliche Kündigungsrecht und in Ziffer 19 Abs. 1 der AGB das ordentliche Kündigungsrecht der Klägerin mit einer Frist von zwei Monaten vereinbart. Bei Vertragsschluss waren eine Überziehungsmöglichkeit durch Einräumung eines Dispositionskredits von 1.000,00 Euro und ein Sollzinssatz von 6,99% p.a. vereinbart, Anfang 2018 betrug die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit 5.000,00 Euro. Der Beklagte erhielt von der Klägerin eine X Kreditkarte, welche zugleich die Debitkarte zu dem streitbefangenen Girokonto war.
(Symbolfoto: Von Wpadington/Shutterstock.com)Jedenfalls im Zeitraum vom 21.03.2017 bis zum 21.11.2017 veranlasste der Beklagte an die Anbieter Q (Zahlungsposten „Q LTD“ bzw. „Q“), Z („WWW Z COM“), A Ltd. („A LTD“), G Ltd. („K“) und W („YCOM“), die über frei zugängliche Internetseiten verschiedene Online-Glücksspiele wie E, O, F und L-Maschinen (Spielautomaten) anbieten, immer wieder Zahlungen mit der Kreditkarte der Klägerin. Diese Casinos verfügen über keine Erlaubnis für die Veranstaltung von Glückspielen in Deutschland. Der Beklagte veranlasste im streitgegenständlichen Zeitraum Zahlungen im Umfang von 22.622,25 Euro. Am 19.11.2017 reklamierte der Beklagte die Buchungen zugunsten der Anbieter von Online-Glücksspiel und forderte die Gutschrift von der Klägerin (Anlage B 7 zur Klageerwiderung).
Der Beklagte belastete das Girokonto über […]