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Rechtsanwälte Kotz GbR

Selbstbestimmungsrecht über postmortale Angelegenheiten – postmortales Persönlichkeitsrecht

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 4 N 17.1197 – Urteil vom 31.01.2018

I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen eine Bestimmung in einer Friedhofssatzung über die bei Urnenbestattungen einzuhaltende Ruhefrist.

Nach der vom Stadtrat am 23. Juni 2016 beschlossenen und am 24. Juni 2016 bekannt gemachten „Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe Olching (Friedhofssatzung – FS)“ dienen die Friedhöfe der Antragsgegnerin u. a. der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode im Stadtgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FS). Bestattung im Sinne der Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter oder über der Erde (§ 11 Satz 1 FS). Urnen können in Grüften, Doppel- oder Einzelgräbern bestattet werden, sonst nur an den in den Friedhofsplänen vorgesehenen Stellen in Form von Erdurnengräbern, Waldurnengräbern und Urnennischen (§ 17 Abs. 11 Satz 1 FS). Bei Aufgabe einer Urnennische oder eines Erdurnengrabes nach Ablauf der Ruhezeit sind die darin eingestellten Urnen in eine anonymes Erdurnengrab umzubetten (§ 17 Abs. 11 Satz 3 FS); die Nutzungsberechtigten tragen die Kosten der Umbettung sowie des Austauschs der Plattenbeschriftung an der Urnennische bzw. der Umbettung und der Auflassung des Erdurnengrabes (§ 17 Abs. 11 Satz 4 FS). In einem der Friedhöfe der Antragsgegnerin können unter bestimmten Voraussetzungen anonyme Urnen- und Erdbeisetzungen zugelassen werden (§ 17 Abs. 13 bis 15 FS). Die Ruhefrist der Leichen beträgt zwölf Jahre bei Erdbestattungen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 FS) und zwei Jahre bei Urnenbestattungen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 FS); auf Leichen und Aschen in Grüften finden diese Bestimmungen keine Anwendung (§ 18 Abs. 3 FS). Eine erneute Belegung ist erst nach Ablauf der Ruhefrist möglich (§ 18 Abs. 4 FS). Das aus dem Erwerb einer Grabstätte folgende Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Beisetzung und endet nach zwölf Jahren (§ 19 Abs. 1 und 2 FS). Die Nutzungszeit kann auch mehrmals um ein Jahr oder mehrere Jahre[…]


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