Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

behinderter Bewerber über der Altersgrenze wird nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen – Diskrimierung?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Az: 6 E 914/13
Beschluss vom 04.08.2014

Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Klage bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, die Voraussetzungen für einen Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch nach § 15 Absätze 1 und 2 AGG lägen nicht vor.
Nach § 15 Abs. 1 AGG ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Betreffende eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG). Auch der Entschädigungsanspruch setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG voraus. Zwar wird dieser Verstoß nur in § 15 Abs. 1 AGG als Tatbestandsvoraussetzung für den Ersatz materieller Schäden ausdrücklich genannt. Dem Charakter des § 15 AGG als umfassender Regelung der finanziellen Einstandspflicht des Arbeitgebers bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot entspricht es aber, auch die Entschädigung immaterieller Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG an einen derartigen Verstoß zu binden.
Vgl. BAG, Urteil vom 28. April 2011 – 8 AZR 515/10 – , juris, Rdn. 21; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 5 C 16.10 -, juris, Rdn. 14.
Gemäß § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden. § 1 AGG nennt u. a. eine Behinderung, derentwegen Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen sind. Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbare Benachteiligung kann auch in einem Unterlassen liegen. Eine solche Benachteiligung ist insbesondere gegeben, wenn ein (künftiger) Arbeitgeber einer gesetzlich auferlegt[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv