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Verkehrsunfall – Einfahren eines Unfallbeteiligten von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn

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LG Essen, Az.: 12 O 214/13, Urteil vom 05.05.2015 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 28.05.2013 gegen 15.45 Uhr in Gelsenkirchen an der Aldenhofstraße an der Ausfahrt des Parkplatzes der Justizvollzugsanstalt ereignete. Der Zeuge … befuhr mit dem Jaguar X-Type der Klägerin, Kennzeichen …, die Ausfahrt des Parkplatzes. Er wollte von dort in die Aldenhofstraße einbiegen. Der Beklagte zu 1) fuhr mit einem Mercedes E200, Kennzeichen …, dessen Halter er ist und der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, die Aldenhofstraße in östlicher Richtung. In Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) macht die Aldenhofstraße vor der Ausfahrt des JVA-Parkplatzes eine leichte Rechtskurve. Wegen der Örtlichkeiten und der Sichtverhältnisse wird auf die Anlagen B 2 und B 4 bis 16 zum Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 10.11.2014 Bezug genommen. Es kam zu einem Unfall, bei dem der Mercedes des Beklagten zu 1) an der Front des Jaguars entlangstreifte. Der Kläger macht folgendes Schadenspositionen geltend: Reparaturkosten netto 4.754,93 € Kostenpauschale 25,00 € Gutachterkosten 694,13 € 5.474,06 €. Die Klägerin behauptet, der Zeuge … habe angehalten, um die Vorfahrt anderer Pkw zu gewähren. Er habe dort ca. 20 Sekunden gestanden. Beim Blick nach links habe er gesehen, dass sich der Beklagte zu 1) mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit (nicht unter 80 km/h) genähert habe. Wegen seiner Geschwindigkeit sei er am Ende der Rechtskurve nach links in den Gegenverkehr geraten. Als der Beklagte zu 1) gesehen habe, dass ein anderer Pkw sich aus der Gegenrichtung näherte, sei er nach rechts gezogen und streifend vor die Stoßstange des klägerischen Jaguar gefahren. Der Beklagte zu 1) habe nach dem Unfall gesagt, es tue ihm leid, die Sonne habe ihn geblendet und er sei am Gegenverkehr nicht vorbei gekommen. Die Klägerin behauptet, ihr Pkw habe ca. 50 bis 60 cm vordem abgesenkten Bordstein gestanden. Die Räder hätten nicht auf der Fahrbahn gestanden, nur die Motorhaube habe sich im Straßenkörper befunden. Die Klägerin ist der Ansicht, gegen sie spreche kein Anscheinsbeweis, weil der Zeuge nicht auf die Fahrbahn gefahren sei. Die Beklagten hafteten deshalb für den Unfall in vollem Umfang. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. an sie 4.779,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.07.2013 zu zahlen; 2. die Klägerin von den Kosten der Begutachtung durch den Sachverständigen … in … Gelsenkirchen, …, aus dem Gutachten vom 26.06.2013 über den Betrag von 694,13 € freizustellen; 3. die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 546,69 € freizustellen. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Beklagte zu 1) sei davon überrascht worden, dass der Kläger plötzlich in die vorfahrtberechtigte Straße eingefahren sei. Der Beklagte zu 1) habe versucht, nach links auszuweichen, habe dies jedoch wegen des Gegenverkehrs aufgeben müssen. Der Mercedes des Beklagten zu 1) sei mit dem weiter vorrollenden Jaguar kollidiert….


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