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Haftpflichtversicherung – untergestellte Gegenstände

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Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 4 U 139/07
Urteil vom 13.06.2008

In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21.05.2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19.07.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin Versicherungsschutz wegen des am 29.12.2005 in der …straße 14, P…, eingetretenen Schadensfalls aus der Haftpflichtversicherung Nr. 20610445.7 zu gewähren hat.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Ansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigen aus dem diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Mandatsverhältnis in Höhe von 294,35 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Deckungsprozess auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag in Anspruch.
Zwischen den Parteien wurde aufgrund von Erklärungen vom 21.06./22.06.2005 ein Haftpflichtversicherungsvertrag geschlossen, dem die AHB der Beklagten zugrunde liegen.

Am 29.12.2005 heizte die Klägerin den Ofen in der von ihr angepachteten Laube, …straße 14, in P… an und verursachte hierdurch einen Brand. Infolge des Brandes wurden u.a. in der Laube befindliche Gegenstände vernichtet bzw. bis zur Gebrauchsuntauglichkeit beschädigt. Die Klägerin hatte dem Zeugen D… S… Ende 2004 gestattet, diese Gegenstände in ihrer Laube unterzustellen.

Die Parteien streiten darüber, ob die Haftung der Beklagten gemäß § 4 I Ziffer 6 a der den Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden AHB ausgeschlossen ist. Danach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht „auf Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind“.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S…. Es hat die Klage sodann mit[…]


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