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Vorschussanspruch auf Mängelbeseitigungskosten – Ersatz Selbstvornahmekosten

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Vorschussforderung zur Behebung von Baumängeln – Das unerfüllte Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein
In einem kürzlich vom Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall (Az.: 12 U 23/20) wurden Vorschussansprüche zur Mängelbeseitigung geltend gemacht. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand eine baurechtliche Auseinandersetzung in der es primär um Mängelgewährleistungsansprüche ging. Die rechtliche Problemstellung im Kern drehte sich um die Frage, inwieweit ein Kläger vorschusspflichtig ist, um die Kosten zur Behebung festgestellter Mängel zu decken.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 23/20 >>>

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Das Berufungsverfahren
Das Gericht wies die Berufung des Klägers gegen ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Kiel (31.01.2020, Aktenzeichen 9 O 202/15) zurück. Der Grund für die Ablehnung der Berufung war die einstimmige Auffassung des Senats, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte und weder Fragen des Grundsatzes noch der Rechtsentwicklung angesprochen wurden. Folglich wurden dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Klärung des Vorschussanspruchs
Um die Streitfrage um den Vorschussanspruch zu klären, bezog sich das Gericht ausführlich auf den vorangehenden Hinweisbeschluss. Nach diesem besteht der Vorschussanspruch unabhängig vom gezahlten oder vereinbarten Werklohn. Darüber hinaus wurde entschieden, dass die Nacherfüllung nur dann verweigert werden kann, wenn sie für den Unternehmer unzumutbar ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
Rolle des Klägers und der Beklagten
Weiterhin hob das Gericht hervor, dass der Kläger die Beseitigung der vom Gutachter festgestellten Mängel nicht angeboten hat und somit keine Mitwirkungspflicht der Beklagten im Hinblick auf die Mängelbeseitigung verletzt wurde. Hätte der Kläger die Beklagten zur Mängelbeseitigung herangezogen, wäre auch der Vorschussanspruch eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen worden.
Unverhältnismäßige Kosten und Verwendung des Vorschusses
Des Weiteren wurde angemerkt, dass ein Einwand der Unverhältnismäßigkeit keinen Bestand hat, wenn ein berechtigtes Interesse an der vertragsgemäßen Erfüllung besteht – selbst wenn die Nacherfüllung hohe Kosten verursacht. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass der Vorschuss innerhalb einer angemessenen Frist verwendet werden muss, um keinen Rückzahlungsanspruch des Klägers auszulösen. Sollte die[…]


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