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Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten

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LG Lüneburg, Urteil vom 07.04.2015, Az.: 9 S 104/14
1. Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Abweisung der Klage im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 13. November 2014 (13 C 5016/14) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 454,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 447,21 € seit dem 28.07.2013 und aus 6,97 € seit dem 07.02.2014 zu zahlen.

b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2014 zu zahlen.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren Höherstufungsschaden der … Kaskoversicherung aus dem Verkehrsunfall vom … 2013 auf der L. in Fahrtrichtung U… in W. mit einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 51 %; die Beklagten als Gesamtschuldner zu 49 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 17 %; die Beklagten als Gesamtschuldner zu 83 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom … 2013.

Es kam zum Zusammenstoß, als der Beklagte zu 1. eine vor ihm fahrende Kolonne überholte und der Kläger nach links in eine Einmündung abzubiegen versuchte.

Einzelheiten zum Schaden sind streitig. Gezahlt hat die Beklagte zu 2. vorgerichtlich insgesamt 7.252,88 €. Der Kläger errechnet einen Gesamtschaden von 12.310,13 €. Die Kaskoversicherung des Klägers hat auf die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten, die Mietwagenkosten, die Abschleppkosten und das geltend gemachte Schmerzensgeld insgesamt 3.222,56 € gezahlt.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.834,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 1.249,33 € seit […]


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