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Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten

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LG Lüneburg, Urteil vom 07.04.2015, Az.: 9 S 104/14

1. Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Abweisung der Klage im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 13. November 2014 (13 C 5016/14) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 454,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 447,21 € seit dem 28.07.2013 und aus 6,97 € seit dem 07.02.2014 zu zahlen. b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2014 zu zahlen. c) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren Höherstufungsschaden der … Kaskoversicherung aus dem Verkehrsunfall vom … 2013 auf der L. in Fahrtrichtung U… in W. mit einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 51 %; die Beklagten als Gesamtschuldner zu 49 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 17 %; die Beklagten als Gesamtschuldner zu 83 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. mietwagen kosten

Gründe

I. Der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom … 2013. Es kam zum Zusammenstoß, als der Beklagte zu 1. eine vor ihm fahrende Kolonne überholte und der Kläger nach links in eine Einmündung abzubiegen versuchte. Einzelheiten zum Schaden sind streitig. Gezahlt hat die Beklagte zu 2. vorgerichtlich insgesamt 7.252,88 €. Der Kläger errechnet einen Gesamtschaden von 12.310,13 €. Die Kaskoversicherung des Klägers hat auf die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten, die Mietwagenkosten, die Abschleppkosten und das geltend gemachte Schmerzensgeld insgesamt 3.222,56 € gezahlt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.834,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 1.249,33 € seit dem 28. Juli 2013, aus 166,66 € seit dem 5. November 2013, aus 399,96 € seit Rechtshängigkeit sowie aus 18,73 € seit dem 30.04.2014 zu zahlen. Daneben hat der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 837,52 € geltend gemacht und bezüglich möglicher weiterer Schäden aus dem Verkehrsunfall, insbesondere wegen des Höherstufungsschadens, einen Feststellungsantrag gestellt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht Uelzen hat durch Urteil vom 13.11.2014 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung von 2/3 des ihm entstandenen Schadens. Da die Beklagte zu 2) nach dieser Quote abgerechnet habe, sei die Klage abzuweisen. Für den Feststellungsantrag fehle es am Feststellungsinteresse. Das Urteil ist dem Kläger am 17.11.2014 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der am 27.11.2014 eingegangenen – bezüglich der Quote und der Höhe des Schadens beschränkten – Berufung. Der Kläger akzeptiert die Quote von 2/3, meint aber, dass er unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts noch einen Zahlungsanspruch von 769,61 € sowie einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € habe….


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