OLG Frankfurt
Az:
Urteil vom 30.10.2001
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08. Januar 2001 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.500.- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 23.3.1998 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die Klage wird im übrigen abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist mit 47.500.- DM beschwert.
Von der Darstellung- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs auch Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf bedingungsgemäße Entschädigung aus dem Unfallereignis vom 18.12.1997 gemäß § 398 BGB in Verbindung mit §§ 1, 49 VVG, in weiterer Verbindung mit §§ 12, 13 AKB gegen die Beklagte zu. Die Klägerin kann als Rechtsnachfolgerin des Versicherungsnehmers der Beklagten Zahlung in Höhe des unstreitigen Wiederbeschaffungswertes des bei dem Unfall total beschädigten versicherten Fahrzeuges beanspruchen (§ 13 Nr. 1 AKB).
Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 404 BGB in Verbindung mit § 61 VVG ausgeschlossen, da von einer Leistungsfreiheit der Beklagten aufgrund eines unfallursächlichen grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers bei der Unfallverursachung nicht ausgegangen werden kann. Der Senat kann es offen lassen, ob der in § 61 VVG enthaltene Risikoausschluss schon deshalb nicht eingreift, weil nicht eine willensgetragene Handlung des Versicherungsnehmers bei dem schließlich zum Totalschaden des versicherten Fahrzeuges führenden Verkehrsvorgang vorgelegen hatte. Ob der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt eine Bewusstseinsstörung oder eine Bewusstlosigkeit erlitten hatte, so dass keine für die Begründung des Risikoausschlusses gemäß § 61 VVG erforderlich willensgetragene Handlung vorlag, kann auf sich beruhen, da auch dann, wenn das Vorliegen einer Handlung in natürlichem Sinne angenommen wird, der Befreiungstatbestand des § 61 VVG zugunsten der Beklagten nicht eingreift. Auch bei Zugrundelegung der Annahme […]