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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auflösung des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung

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Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 16 TaBV 3/21 – Beschluss vom 23.08.2021

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1-16, 18-22, 24, 25, 28 und der Beteiligten zu 30 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 24. November 2020 – 3 BV 6/20 – abgeändert:

Der im Betrieb der Beteiligten zu 30 bestehende Betriebsrat wird aufgelöst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung.

Die Antragsteller zu 1-16, 18-22, 24, 25 und 28 sind Arbeitnehmer im Betrieb der Beteiligten zu 30 (Arbeitgeber), in dem etwa 40 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Beteiligter zu 29 ist der dort gebildete Betriebsrat.

Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 501-502 der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 502-508 der Akte) verwiesen.

Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 14. Dezember 2020 und dem des Arbeitgebers am 11. Dezember 2020 zugestellt. Dagegen haben die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller am 6. Januar 2021 und der des Arbeitgebers am 8. Januar 2021 Beschwerde eingelegt und diese jeweils mit einem am 9. Februar 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Antragsteller rügen, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es an einer Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Betrieb fehle, da der Betriebsrat harsch und aggressiv sowohl gegenüber der Belegschaft als auch dem Arbeitgeber auftrete und so für eine erhebliche Unruhe sorge. Im Betrieb bestünden seit Jahren eingespielte Regeln und Abläufe, die von allen Mitarbeitern für gut befunden und umgesetzt würden. Es bestehe keine Veranlassung, diese zu ändern. Dies werde aber vom Betriebsrat eingefordert. Es gehe um Weisungen des Arbeitgebers, wie beispielsweise den Abgabetermin des Monatsberichts. Nicht entscheidend sei für die Antragsteller, dass ein neuer Betriebsrat Fehlentscheidungen treffe. Was die Antragsteller erbittere, sei die Tatsache, dass sich der Betriebsrat als Gremium im Ton vergreife, die Kollegen verbal attackiere, unter Druck setze und gegen die Kollegen agiere. Ein guter Betriebsrat habe zumindest auf einer Betriebsversammlung sich die Wünsche und Sor[…]


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