OLG München – Az.: 34 Wx 154/22
1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau – Grundbuchamt – vom 30.3.2022 wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.800,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die von den Beteiligten beantragte Eintragung einer Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch.
Im Grundbuch war X. S. als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Dieser verstarb am 28.1.2021 und wurde gemäß Erbschein vom 5.7.2021 von den drei Beteiligten zu je 1/3 beerbt.
Mit notariell beurkundetem Erbteilskauf vom 27.1.2022 veräußerten die Beteiligten zu 2 und 3 ihre Erbteile an die Beteiligte zu 1. Ziffer III. und IV. der notariellen Urkunde lauten auszugsweise wie folgt:
III. Abtretung/Grundbucherklärungen
1. Auflösend bedingte Abtretung Jeder Veräußerer tritt seinen in Ziff. I. bezeichneten Erbteil an den Erwerber ab. Die Abtretung steht unter der auflösenden Bedingung, dass ein Veräußerer wegen Zahlungsverzugs des Erwerbers zurück tritt. Der Erwerber nimmt diese Erbteilsabtretungen an.
2. Grundbuchantrag Die Vertragsteile beantragen, den Erwerber wegen der Erbfolge und der Abtretungen gemäß Ziff. 1. als Alleineigentümer sowie zugleich die auflösende Bedingung gemäß Ziff. 1. als Verfügungsbeschränkung zugunsten jedes der beiden Veräußerer in das Grundbuch einzutragen. Jeder Veräußerer bewilligt und beantragt die Löschung dieser Verfügungsbeschränkung Zug um Zug mit seiner Eintragung als Eigentümer (Erbteilsrückerwerber), falls keine Zwischeneintragungen bestehen bleiben, denen er nicht zugestimmt hat.
3. Berichtigungsbewilligung Die auflösende Bedingung erlischt mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises. Jeder Veräußerer ist dann zur Löschung der Verfügungsbeschränkung durch Berichtigungsbewilligung verpflichtet.
…………
IV. Kaufpreis
1. Der Erwerber zahlt
2. Zahlungsvoraussetzung ist, dass dem Notar folgende Unterlagen vorliegen: Mitteilung über die Eintragung des Erwerbers als Alleineigentümer nebst Verfügungsbeschränkungen gemäß Ziff. III., ohne dass zugleich oder vorher andere Verfügungen über den in Ziff. I. bezeichneten Grundbesitz bzw. sonstige Rechte oder Vermerke eingetragen wurden.
…………..
Am 15.3.2022 wurde die Bete[…]